Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 95 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden und am 1.8.1991 in Kraft getreten (Art. 42 Abs. 8 RÜG), damit die Rechtsverordnung für 1992 rechtzeitig erlassen werden konnte. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird § 275b mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben.

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