Rz. 3

Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass die bis zum 31.12.2023 befristete Sonderregelung des § 134 nur anwendbar ist für Beschäftigte in Privathaushalten (§§ 8a, 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), die aufgrund der Änderung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung erlangen und sich nicht von der Versicherungspflicht von der Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1b) haben befreien lassen. Betroffen sind Beschäftigte, die vor dem 1.10.2022 eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben und die durch die Änderung der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1.10.2022 einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Sie müssten andernfalls als Arbeitnehmer einer geringfügigen Beschäftigung einen Rentenversicherungsbeitrag von 13,6 % zahlen (BT-Drs. 20/1408 S. 34).

 

Rz. 4

Satz 2 regelt die Verteilung der Beitragslast. Der Betrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen.

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