Rz. 4
§ 279 regelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für selbständig tätige Hebammen mit Niederlassungserlaubnis (Abs. 1) und Alleinhandwerker (Abs. 2).
2.1 Hebammen mit Niederlassungserlaubnis
Rz. 5
Grundsätzlich ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der selbständig tätigen Hebammen § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden. Für den Personenkreis der Hebammen, denen vor dem 1.7.1985 eine Niederlassungserlaubnis nach dem Hebammengesetz v. 21.12.1938 erteilt worden war, bestimmt § 279 Abs. 1, dass der Beitragszahlung eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. mindestens 40 % der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zugrunde zu legen ist. Dem von Abs. 1 erfassten Personenkreis steht es allerdings frei nach der Grundregel des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 höhere Beiträge ohne Einkommensnachweis nach der Bezugsgröße oder bei Nachweis des tatsächlichen Einkommens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Rz. 6
Aufgrund der zum 1.7.1985 in Kraft getretenen Rechtsänderungen durch das Hebammengesetz v. 4.6.1985 (BGBl. I S. 902) wurden seitdem für selbständig tätige Hebammen bzw. Entbindungspfleger Niederlassungserlaubnisse nicht mehr benötigt und auch nicht mehr erteilt. Für diesen Personenkreis findet § 279 Abs. 1 keine Anwendung. Gleiches gilt für freiberufliche Hebammen im Beitrittsgebiet, für die das Hebammengesetz v. 21.12.1938 nicht galt. Die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes als Hebamme ist von der Niederlassungserlaubnis zu unterscheiden und mit dieser nicht identisch.
2.2 Alleinhandwerker
Rz. 7
Grundsätzlich ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der nach § 2 Nr. 8 versicherungspflichtigen Alleinhandwerker § 165 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Bei dem Vorliegen der in § 279 genannten Voraussetzungen gelten abweichende Regelungen, ohne dass der Nachweis des tatsächlichen Einkommens erfolgen muss. Kann der Alleinhandwerker ein tatsächlich niedrigeres Einkommen nachweisen, gilt die Grundregelung des § 165 Abs. 1 Nr. 1.
Rz. 8
§ 279 Abs. 2 Satz 1 enthält die Legaldefinition des Alleinhandwerkers. Dieser darf als selbständig tätiger Handwerker mit Ausnahme von Lehrlingen, des Ehegatten und Verwandten ersten Grades (Eltern und Kinder, § 1589 Satz 2 BGB) keine weitere versicherungspflichtige Person in seinem Gewerbebetrieb beschäftigen. Die Beschäftigung versicherungsfreier oder von der Versicherung befreiter Personen steht der Alleinhandwerkerschaft nicht entgegen. Gewerbebetrieb i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG ist der Handwerksbetrieb (BSG, SozR 5800 § 4 Nr. 6).
Rz. 9
Bei einer erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Handwerker ab 1992 oder dem Verlust der Alleinhandwerkerschaft ab 1992 gelten die grundlegenden Bestimmungen des § 165 Abs. 1. Da ab 1.1.1992 das Monatsprinzip für die Beitragserhebung endete, endet die Anwendbarkeit des § 279 Abs. 2 mit dem Tag, an dem die Alleinhandwerkerschaft endet.
2.2.1 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 1
Rz. 10
Neben der Eigenschaft als Alleinhandwerker ist Voraussetzung, dass dieser im Jahr 1991 von der Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG Gebrauch gemacht hat, Pflichtbeiträge nur für jeden 2. Monat zu zahlen. Für die sich ununterbrochen anschließenden Zeiten sind beitragspflichtige Einnahmen ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 50 % der Bezugsgröße anstelle der Bezugsgröße gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Die Beitragszahlung hat ab 1992 für jeden Monat zu erfolgen.
2.2.2 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 2
Rz. 11
Bei Alleinhandwerkern, die gemäß § 4 Abs. 6 HwVG im Jahr 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind anstelle der Bezugsgröße gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beitragspflichtige Einnahmen ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 40 % der Bezugsgröße für sich ununterbrochen anschließende Zeiten, in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 % der Bezugsgröße betragen, zu berücksichtigen. Die Beitragszahlung hat ab 1992 für jeden Monat zu erfolgen.
2.2.3 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 3
Rz. 12
Hat der Alleinhandwerker nicht für jeden Monat einen Beitrag und einen geringeren als den Regelbeitrag gezahlt, sind beitragspflichtige Einnahmen anstelle der Bezugsgröße ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 20 % der Bezugsgröße zu berücksichtigen.
2.2.4 Antrag und Antragsfrist
Rz. 13
Abs. 2 war nur bei Antragstellung anzuwenden, die bis zum 30.6.1992 erfolgen musste. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis nach Maßgabe des § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.