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Die Regelung stellt eine Sonderregelung zu § 162 dar und knüpft an die Versicherungspflicht (§ 18 Abs. 3 SGB IV) mitarbeitender Ehegatten von Selbständigen im Beitrittsgebiet gemäß § 229a Abs. 1 an. Für diesen Personenkreis wird die Beitragsbemessungsgrundlage geregelt.
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