0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 101 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Durch die Neufassung der Norm durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die auf das Beitrittsgebiet beschränkte Übergangsregelung erfasst den Personenkreis der nach § 229a Abs. 1 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Ehegatten, die keine Beschäftigten sind, und ergänzt damit die Regelung des § 174.

Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 279a, die Beitragstragung § 279c und die Meldepflichten § 281c.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach Satz 1 der Vorschrift gelten für mitarbeitende Ehegatten im Beitrittsgebiet die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d ff. SGB IV). Der mitarbeitende Ehegatte ist für die Beitragszahlung als Beschäftigter anzusehen; gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt der selbständig Tätige als Arbeitgeber.

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