0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 28 trat am 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 in Kraft und löste die bis dahin geltenden § 1237b RVO, § 14b AVG und § 36b RKG ab. Die einzelnen ergänzenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung waren hier katalogmäßig aufgeführt.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 – also gleichzeitig mit der Einführung des SGB IX – durch Art. 6 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) neu gefasst. Der Grund: Mit der Einführung des SGB IX wurden die Leistungen der unterschiedlichen Rehabilitationsträger im SGB IX vereinheitlicht. Seitdem verweist § 28 bezüglich seiner "Ergänzenden Leistungen" im Wesentlichen auf die Vorschriften des SGB IX.
Mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838), welches am 14.12.2016 in Kraft trat, wurde der Satz 1 zum Abs. 1 und ein Abs. 2 mit folgendem Wortlaut angefügt: "Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 53 und 54 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. Fahrkosten nach § 53 Abs. 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden."
Mit Wirkung zum 1.1.2018 änderte der Gesetzgeber § 28 erneut. Aufgrund Art. 7 Nr. 6 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden in Abs. 2 Abs. 1
- die Wörter "§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2" durch die Wörter "§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2" und
- die Angabe "53 und 54" durch die Angabe "73 und 74"
ersetzt. (Ergänzender Hinweis: Eigentlich hätte in § 28 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "§ 53" durch die Angabe "§ 73" ersetzt werden müssen; dies ist allerdings aufgrund eines redaktionellen Versehens zu dem Zeitpunkt noch nicht geschehen.)
Mit Wirkung zum 1.7.2020 wurde § 28 aufgrund Art. 6 des 7. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) erneut geändert: In § 28 Abs. 2 Satz 2 wurde die Angabe "§ 53" durch die Angabe "§ 73" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Ergänzende Leistungen sind Leistungen, die im Zusammenhang mit den Hauptleistungen (vgl. Rz. 4) gewährt werden können. Sie werden auch als Nebenleistungen der Hauptleistungen bezeichnet.
Damit der Versicherte, der zulasten der Rentenversicherung an einer Teilhabeleistung teilnimmt, auch nach Einführung des SGB IX die ergänzenden Leistungen beanspruchen kann, bedurfte es in dem rentenversicherungsspezifischen Teil des SGB – nämlich im SGB VI – eines Hinweises auf das Leistungsspektrum des SGB IX.
Ergänzende Leistungen i. S. der Rentenversicherungsträger sind gemäß § 28:
Rz. 3
Nicht zu verwechseln mit den ergänzenden Leistungen sind die sonstigen Leistungen i. S. d. § 31. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 können z. B. die Kosten für individuelle sonstige Leistungen übernommen werden. Hierzu zählen z. B. bei Bedarf
- die Übernahme der Kosten für die Dialyse eines Rehabilitanden, wenn diese während der Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung durchgeführt wird,
- die Sicherstellung einer Haushaltshilfe, wenn die Voraussetzungen des § 74 SGB IX nicht erfüllt sind und sonst keine Rehabilitationsleistung durchgeführt werden könnte,
- Hilfen zur seelischen Stabilisierung bei psychischen Erkrankungen.
Diese Leistungen sind als individuelle "add-on"-Leistungen zu sehen und nicht Teil der ergänzenden Leistungen i. S. d. § 28.
2 Rechtspraxis
Rz. 4
§ 28 befasst sich ausschließlich mit Leistungen des Rentenversicherungsträgers, die ergänzend zu dessen eigentlichen Hauptleistungen anfallen. Allerdings führt § 28 (mit Ausnahme des Übergangsgeldes) diese Leistungen nicht selbst im Einzelnen auf, sondern verweist gezielt auf das Leistungsspektrum nach dem SGB IX.
Dem Grunde nach ist eine drohende oder eingetretene Behinderung Voraussetzung dafür, dass die Vorschriften des SGB IX angewandt werden können. Weil die Anspruchsvoraussetzungen durch die trägerspezifischen Vorschriften des SGB VI (hier: §§ 20, 21 und 28 SGB VI) vorgegeben werden – nämlich die Teilnahme an der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder an einer ...