Rz. 3

Abs. 1 gilt nur für bis zum 31.12.1991 gezahlte freiwillige Beiträge. Treffen freiwillige Beiträge vor dem 1.1.1992 mit Nachversicherungsbeiträgen für den Nachversicherungszeitraum zusammen, werden die freiwilligen Beiträge nach Abs. 1 Satz 1 nicht erstattet, sie gelten nach Abs. 1 Satz 2 als Beiträge der Höherversicherung. Dies gilt trotz der Schließung der Höherversicherung durch Streichung des bis zum 31.12.1997 geltenden § 234 auch bei Durchführung der Nachversicherung nach dem 31.12.1997.

 

Rz. 4

Abs. 1 gilt nur für freiwillige Beiträge, die der Versicherte selbst getragen hat. Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten nach § 182 Abs. 2 Satz 2 als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und werden nicht erstattet. Dies gilt sowohl für Zeiten vor dem 1.1.1992 als auch danach. § 281 gilt auch für die Nachversicherung für Zeiten vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet nach § 233a.

 

Rz. 5

Für ab dem 1.1.1992 vom Versicherten gezahlte freiwillige Beiträge werden diesem gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 erstattet.

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