2.1 Nachzahlungsrecht bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten

 

Rz. 6

Beschränkt ist das Recht zur Nachzahlung nach Abs. 1 auf vor dem 1.1.1955 Geborene.

Die Eigenschaft als Elternteil richtet sich nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Diesen müssen Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI anzurechnen sein.

Weitere Voraussetzung ist das Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Das Recht zur Nachzahlung ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen dürfen nur Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, also nicht darüber hinaus gezahlt werden. Zum anderen dürfen Beiträge nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Eine Aufstockung gezahlter Beiträge ist damit ausgeschlossen.

Das Nachzahlungsrecht ist antragsabhängig. Im Gegensatz zu Abs. 2 sieht Abs. 1 keine Antragsfrist vor. Eine verzögerte Antragstellung führt jedoch zu einem späteren Rentenbeginn.

Bei verspäteter Antragstellung auf Nachzahlung kann aus der Verletzung der aus § 115 Abs. 6 resultierenden Hinweispflicht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch entstehen. Hat es der Rentenversicherungsträger nach Verabschiedung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – RVLVG) v. 23.6.2014, in Kraft getreten am 1.7.2014, unterlassen, die in seinem Datenbestand gespeicherten Betroffenen auf eine rechtzeitige Antragstellung hinzuweisen, sind diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätten sie die Nachzahlung rechtzeitig beantragt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.2.2023, L 5 R 1448/22).

2.2 Nachzahlungsrecht für früher von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossene Personen

 

Rz. 7

Abs. 2 setzt zunächst die Versicherteneigenschaft voraus. Es muss daher zumindest ein Kalendermonat mit auf die allgemeine Wartezeit anrechenbarer Beitragszeit vorliegen (§§ 51, 55).

Bis zum 10.8.2010 darf zudem aufgrund des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 in der bis zum 10.8.2010 geltenden Fassung kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestanden haben. Weitere Voraussetzung ist das Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Das Recht ist ebenfalls von einem Antrag abhängig, der bis zum 31.12.2015 gestellt sein muss (Satz 3). Ab dem Jahr 2016 bedarf es dieses außerordentlichen Nachzahlungsrechts nicht mehr, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit des ehemals von § 7 Abs. 2 erfassten Personenkreises durch eine vorangegangene laufende freiwillige Beitragszahlung erfüllt werden kann (BT-Drs. 17/2169 S. 9).

Auch hier dürfen freiwillige Beiträge nur für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind, also nicht darüber hinaus. Auch können Beiträge wiederum nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind (Satz 2). Eine Aufstockung niedriger Beiträge ist damit ausgeschlossen.

2.3 Nachzahlungsrecht für bis zum Beginn des Ruhestandes beurlaubte Berufssoldatinnen/-soldaten und Bundeswehrbeamte/-beamtinnen

 

Rz. 8

Abs. 3 erweitert den Kreis der Nachzahlungsberechtigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf Versicherte, die nach § 1 Abs. 4 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) oder nach § 3 Abs. 2 Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG) beurlaubt worden sind.

Vorliegen muss auch hier zunächst die Versicherteneigenschaft. Es muss daher zumindest ein Kalendermonat mit auf die allgemeine Wartezeit anrechenbarer Beitragszeit vorliegen (§§ 51, 55 SGB VI).

Weitere Voraussetzung ist das Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Zusätzlich dürfen zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen.

Voraussetzung ist ebenfalls eine Antragstellung, die im Gegensatz zu Abs. 2 unbefristet möglich ist. Eine verzögerte Antragstellung führt allerdings zu einem späteren Rentenbeginn.

Auch hier dürfen freiwillige Beiträge nur für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind, also nicht darüber hinaus. Auch können Beiträge wiederum nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind (Satz 2). Eine Aufstockung niedriger Beiträge ist damit ausgeschlossen.

Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beträgen übernimmt der Bund gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 SKPersStruktAnpG und § 3 Abs. 4 Satz 1 BwBeamtAusglG die freiwilligen Beiträge für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind.

2.4 Berechnung der Beiträge

 

Rz. 9

Für die Berechnung der Beiträge gilt § 209 Abs. 2, sodass die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz maßgebend sind, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

2.5 Ermittlung von Entgeltpunkten

 

Rz. 10

Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, erfolgt die Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 256 Abs. 6 Satz 2. Danach werden die Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge geza...

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