0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung wurde mit den Abs. 1 und 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 8 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127). Sie trat zum 11.8.2010 in Kraft. Abs. 3 wurde durch Art. 16 Nr. 2 Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583) angefügt und trat am 26.7.2012 in Kraft. Mit Art. 4 Nr. 19 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde mit Wirkung vom 17.11.2016 in Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind" der Text "oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden" eingefügt.
In keinem inhaltlichen Zusammenhang steht die Vorschrift mit der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung zur Regelung der Nachzahlung bei Heiratserstattung.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift räumt in allen 3 Absätzen das Recht auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235) zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1) ein. Sie ermöglicht daher, Beitragszeiten für die Inanspruchnahme einer Regelaltersrente wirksam zu machen, aus denen sonst kein Rentenanspruch entstanden wäre (BT-Drs. 17/2169 S. 9; 17/9340 S. 54).
Rz. 3
Die Einfügung von § 282 Abs. 1 steht im Zusammenhang mit der mit Wirkung zum 11.8.2010 erfolgten Aufhebung des § 7 Abs. 2 a. F. und des § 208. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 a. F. konnten sich Personen, die versicherungsfrei (§§ 5, 230; z. B. Richter, Beamte, Soldaten etc.) oder von der Versicherung befreit (§§ 6, 231, 231a; z. B. aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk etc.) waren, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Mit der Aufhebung jener Vorschrift fiel diese Einschränkung der freiwilligen Versicherung für den genannten Personenkreis fort. Er ist nunmehr in die Lage versetzt, freiwillige Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu zahlen. Der Regelung des § 208, die Elternteilen mit anzurechnenden Kindererziehungszeiten (KEZ) ein Nachzahlungsrecht zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit einräumte, bedurfte es daher in dieser Form nicht mehr, sodass diese Norm aufgehoben wurde. Die Regelung des § 208 wurde mit § 282 Abs. 1 als Übergangsregelung fortgeführt. Diese gilt nur für die vor dem 1.1.1955 geborenen Elternteile mit KEZ. Die nach dem 31.12.1954 geborenen Personen mit KEZ, die nach dem bis zum 10.8.2010 geltenden Recht kein Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können sich ab dem 11.8.2010 freiwillig versichern und die allgemeine Wartezeit nunmehr vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllen (BT-Drs. 17/2169 S. 9). Mit der Änderung zum 17.11.2016 können auch die Elternteile nachzahlen, deren KEZ bereits mit Bescheid festgestellt waren und die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 in der ab dem 1.7.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind. Nachzahlungsberechtigt sind damit Elternteile, die freiwillige Beiträge nach dem 21.7.2009 gezahlt und sich nicht für eine Erstattung nach § 286g entschieden haben sowie Elternteile, die keine freiwilligen Beiträge geleistet haben. Profitieren sollen ältere Versicherte, die nach Aufhebung des Bescheides über die Vormerkung der KEZ die allgemeine Wartezeit nicht mehr durch eine laufende freiwillige Beitragszahlung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllen können (BT-Drs. 18/8487 S. 56).
Rz. 4
Abs. 2 steht im Zusammenhang mit der mit Wirkung ab dem 11.8.2010 erfolgten Aufhebung des § 7 Abs. 2 SGB VI aF und des § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und der damit verbundenen Ausweitung des Rechts zur freiwilligen Versicherung (BT-Drs. 17/2169 S. 9). Personen, die bisher nach den vorgenannten Vorschriften bis zum 10.8.2010 von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen waren, räumt die Vorschrift ein außerordentliches Nachzahlungsrecht zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ein (BT-Drs. 17/2169 S. 9).
Rz. 5
Das Nachzahlungsrecht nach Abs. 3 steht im Zusammenhang mit der Verringerung des militärischen und des zivilen Personals im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr (BT-Drs. 17/9340 S. 1).
2 Rechtspraxis
2.1 Nachzahlungsrecht bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Rz. 6
Beschränkt ist das Recht zur Nachzahlung nach Abs. 1 auf vor dem 1.1.1955 Geborene.
Die Eigenschaft als Elternteil richtet sich nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Diesen müssen Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI anzurechnen sein.
Weitere Voraussetzung ist das Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Das Recht zur Nachzahlung ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen dürfen nur Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, also nicht darüber hinaus gezahlt werden. Zum anderen dürfen Beiträge nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Eine Aufstockung gezahlter Beiträge ist dam...