Rz. 6

Vor den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ereignissen muss eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sein. Die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder die Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger reicht nicht aus. Die Abgrenzung ist nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.

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