Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 25 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057). Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde § 287 mit Wirkung zum 1.1.2019 (begrenzt bis zum Jahr 2025) völlig neu gefasst. Das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 2 Satz 1 geändert und Abs. 3 aufgehoben.

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