Rz. 3

Nach Satz 1 muss der letzte Beitrag (vor Beginn der Leistung) bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt worden sein. Dabei kann es sich um einen Pflicht- oder freiwilligen Beitrag handeln. Ferner kommen hierfür auch die aus dem AAÜG nach Art. 3 RÜG überführten Beiträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach § 5 Abs. 1 AAÜG in Betracht.

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