2.1 Erstattungspflicht nach Satz 1
Rz. 4
Nach Satz 1 ist der zuständige Träger der Versorgungslast verpflichtet, die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften zu erstatten, die durch eine Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1.1.1992 begründet wurden, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich erfolgte, vor dem 1.1.1992 nachversichert wurde.
Die Vorschrift setzt voraus, dass das Familiengericht Anwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Beamtenversorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. durch Begründung von Rentenanwartschaften ohne Beitragsentrichtung (sog. Quasi-Splitting) nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen hat. Dabei muss die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1.1.1992 rechtskräftig geworden sein. Ferner muss der ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem 1.1.1992 nachversichert worden sein, d.h., die Nachversicherung muss bereits abgeschlossen sein.
Erstattet werden sämtliche, auf dem Versorgungsausgleich beruhende Aufwendungen, die sich durch Leistungen der Rentenversicherungsträger ergeben können. Das Nähere regelt die Versorgungsausgleichs-ErstattungsVO v. 9.10.2001 (BGBl. I S. 2628).
2.2 Ausnahmen von der Erstattungspflicht nach Satz 2
Rz. 5
Eine Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast besteht nicht, wenn der Träger der Versorgungslast
- nach § 187 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 225 Abs. 2 Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat (Nr. 1) oder
- ungekürzte (d.h. nicht nach § 183 Abs. 2 geminderte) Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist (Nr. 2), also Rentenanwartschaften nicht begründet, sondern übertragen worden sind.
Beiträge waren i.S.d. Satzes 2 Nr. 1 in sog. Bagatellfällen nach § 10b VAHRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung zu zahlen, wenn das Familiengericht im Wege des Quasi-Splittings eine Rentenanwartschaft begründet hat, deren Monatsbetrag – bezogen auf das Ende der Ehezeit – 1 % der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht überstieg.
Rz. 6
Satz 2 Nr. 2 kommt z.B. bei Zeitsoldaten bzw. Beamten auf Widerruf in Betracht, die zwischen dem 1.1.1988 und 31.12.1991 mit den ungekürzten Entgelten nachversichert worden sind (vgl. § 10c VAHRG in der ab 1.1.1988 geltenden Fassung). Von Nr. 2 werden ferner diejenigen Fälle erfasst, in denen der Versorgungsträger, der zunächst nur geminderte Nachversicherungsbeiträge gezahlt hatte, nach einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 10a VAHRG a.F.) volle Nachversicherungsbeiträge zu zahlen hatte.