Rz. 5

Eine Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast besteht nicht, wenn der Träger der Versorgungslast

  • nach § 187 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 225 Abs. 2 Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat (Nr. 1) oder
  • ungekürzte (d.h. nicht nach § 183 Abs. 2 geminderte) Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist (Nr. 2), also Rentenanwartschaften nicht begründet, sondern übertragen worden sind.

Beiträge waren i.S.d. Satzes 2 Nr. 1 in sog. Bagatellfällen nach § 10b VAHRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung zu zahlen, wenn das Familiengericht im Wege des Quasi-Splittings eine Rentenanwartschaft begründet hat, deren Monatsbetrag – bezogen auf das Ende der Ehezeit – 1 % der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht überstieg.

 

Rz. 6

Satz 2 Nr. 2 kommt z.B. bei Zeitsoldaten bzw. Beamten auf Widerruf in Betracht, die zwischen dem 1.1.1988 und 31.12.1991 mit den ungekürzten Entgelten nachversichert worden sind (vgl. § 10c VAHRG in der ab 1.1.1988 geltenden Fassung). Von Nr. 2 werden ferner diejenigen Fälle erfasst, in denen der Versorgungsträger, der zunächst nur geminderte Nachversicherungsbeiträge gezahlt hatte, nach einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 10a VAHRG a.F.) volle Nachversicherungsbeiträge zu zahlen hatte.

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