2.1 Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Rz. 3
Bei den Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, handelt es sich zum einen um die laufenden Bestandsrenten, die am 31.12.1991 gezahlt wurden, zum anderen um Renten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996, denen nach Art. 2 RÜG Vertrauensschutz zukommt.
2.2 Zeiten einer fiktiven Nachversicherung
Rz. 4
Die Nachversicherung gilt in folgenden Fällen als durchgeführt:
2.3 Pauschale Erstattung
Rz. 5
§ 290a sieht eine pauschale Erstattung der darin genannten Aufwendungen vor; denn im Hinblick auf die andersartige Berechnung der Renten im Beitrittsgebiet kann der Zahlbetrag, der auf eine Nachversicherung entfällt, nicht ermittelt werden. Außerdem würde eine betragsgenaue Erstattung eine Klärung der Versicherungsverläufe der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets erfordern. Dies sollte bei der Überleitung der Bestandsrenten jedoch ausdrücklich vermieden werden.
§ 290a wird durch § 292a ergänzt, der eine Verordnungsermächtigung für eine pauschale Erstattung enthält. Nach dieser Vorschrift wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 292a wurde die Versorgungslast-Erstattungsverordnung v. 19.12.1991 (BGBl. I S. 2346) erlassen, die am 1.1.1992 in Kraft getreten ist und Einzelheiten der Erstattung regelt.