Rz. 5

Nach § 291a hat der Bund den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1975 bis zum 31.12.1991 zu erstatten. Außerdem werden vom Bund den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen erstattet.

Nach Abs. 3 besteht die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erstattungen zu den Aufwendungen nach § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

Auf die Kommentierung zu § 291a wird verwiesen.

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