Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Auflösung der am 1.1.1992 vorhandenen Rücklagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen erfolgten darf. Die Regelung war erforderlich, weil der Bund seit Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 gemäß § 215 den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben trägt (sog. Defizithaftung des Bundes), so dass es der Bildung einer Rücklage oder Schwankungsreserve für den Bereich der Rentenversicherung durch die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht mehr bedarf.

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