Rz. 1

§ 295a wurde durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt. Eine Änderung erfolgte durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.7.1998. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde die Vorschrift neu gefasst (mit Wirkung zum 1.7.2001). Eine weitere Änderung erfolgte durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2014 angepasst worden. Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) hat mit Wirkung zum 1.1.2019 Satz 1 angepasst. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird § 295a mit Wirkung zum 1.7.2024 aufgehoben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge