Rz. 3
Die Regelung entspricht der Vorschrift des § 295 (vgl. dortige Komm. zur Berechnung und stufenweisen Erhöhung der Kindererziehungsleistung). Wegen des immer noch unterschiedlichen Lohnniveaus (bis zum 1.7.2024) ist der für das Beitrittsgebiet bestimmte aktuelle Rentenwert (Ost) allerdings an Stelle des aktuellen Rentenwerts auch bei der Ermittlung der Höhe der Leistung für Kindererziehung zugrunde zu legen (§§ 254b, 255a). Damit wird sichergestellt, dass die Kindererziehungsleistung bei Geburten im Beitrittsgebiet jeweils in der Höhe erbracht wird, die grundsätzlich dem Rentenertrag aus der Anerkennung eines mit einer Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet belegten Kalenderjahres entspricht.
Von der Vorschrift werden Mütter erfasst, die ihr Kind
- in den neuen Bundesländern oder
- im Ausland bei einer Entsendung aus den neuen Bundesländern oder in einem anderen Gebiet außerhalb der alten Bundesländer hatte.
Bei den Geburten in den neuen Bundesländern ("Beitrittsgebiet") handelt es sich um alle Geburten in dem in § 18 Abs. 3 SGB IV beschriebenen Gebiet. Es umfasst das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Grenzen des Ländereinführungsgesetzes der DDR vom 22.7.1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) sowie das Gebiet des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis 3.10.1990 nicht galt.
Rz. 3a
Entsprechend der Aufstockung der Leistungen für Mütter in den alten Bundesländern (Änderung von § 295) wird auch für Mütter im Beitrittsgebiet diese Leistung für Kindererziehung aufgestockt. Diese betrifft die Mütter, die nach § 294 i. V. m. § 294a Satz 2 eine solche Leistung nicht erhalten haben, auch soweit sie zwar nach 1920, aber vor 1927 geboren wurden und am 31.12. 1991 keinen nach den Rechtsvorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rentenanspruch hatten. Diejenigen Mütter im Beitrittsgebiet, die eine solche Leistung nach § 294a Satz 1 nicht erhalten, weil in ihren Versicherungskonten eine Rentenaufstockung wegen Kindererziehung enthalten war, erhalten im Ergebnis einen Zuschlag zu ihrer Rente in Höhe von einem Entgeltpunkt (Ost) nach § 307d. Im Ergebnis werden somit Mütter im Beitrittsgebiet ebenso behandelt wie Mütter in den alten Bundesländern, die eine pauschale Leistung für Kindererziehung nach § 294 beziehen (BT-Drs. 18/909 S. 23). Damit ist der gesetzgeberische Grundgedanke, die Kindererziehung rentenrechtlich höher zu bewerten, auch bei diesem Kreis der Versicherten umgesetzt worden.
Rz. 4
Von § 295a werden nach Satz 2 die Mütter nicht erfasst, die zwar ihre Kinder im Beitrittsgebiet geboren haben, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 entweder
- in den alten Bundesländern oder
- im Ausland bei einer Entsendung aus den alten Bundesländern hatten. Für sie wird die Höhe der Leistung für Kindererziehung aus § 295 berechnet.