Rz. 1a

§ 296 regelt entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Art. 2 § 65 Abs. 2 ArVNG) Beginn und Ende des Leistungsbezugs für Kindererziehung und die Zahlungsweise. Sie bestimmt, dass die Leistung – entsprechend der für Renten getroffenen Regelung – monatlich im Voraus zu zahlen ist.

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