0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Satz 3 geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 297 bestimmt entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Art. 2 §§ 64, 65 ArVNG) den für die Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger sowie die Auszahlungsmodalitäten bei Rentenbezug. Gegenüber der Zuständigkeitsbestimmung in §§ 125 ff. ist § 297 lex specialis. Da alle Mütter spätestens ab 1.10.1990 die Anspruchsvoraussetzungen für Kindererziehungsleistungen erfüllen, ist das vor 1992 bestehende Wahlrecht des zuständigen Rentenversicherungsträgers für Mütter, die keine Rente beziehen, allerdings nicht übernommen worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Zuständiger Rentenversicherungsträger

 

Rz. 2

Der für die Leistung der Kindererziehung zuständige Rentenversicherungsträger wird danach bestimmt, ob die Mutter eine Rente bezieht oder nicht (Abs. 1). Im einzelnen ergeben sich hiernach die folgenden Zuständigkeiten.

Die Mutter bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

 
Rentenart Zuständige RV-Träger
Versichertenrente Rentenversicherungsträger, der die Versichertenrente zahlt.
Versichertenrente und Hinterbliebenenrente  
Hinterbliebenenrente Rentenversicherungsträger, der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt.

Bei der Zuständigkeit des für die Zahlung der Hinterbliebenenrente zuständigen Rentenversicherungsträgers verbleibt es auch, wenn nach Feststellung der Leistung eine Rente wegen Alters gewährt wird.

Die Mutter bezieht keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

Für die Leistungsgewährung ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig (Abs. 1 Satz 3). Wird die Kindererziehungsleistung aufgrund eines vor 1992 ausgeübten Wahlrechts von einem anderen Versicherungsträger gezahlt, bleibt dieser allerdings weiterhin zuständig (Abs. 1 Satz 4).

2.2 Auszahlungsmodalitäten bei Rentenbezug

 

Rz. 3

Die Kindererziehungsleistung wird bei Rentenbezieherinnen als Zuschlag zur Rente gezahlt (Abs. 2 Satz 1). Bezieht eine Mutter mehrere Renten, wird die Leistung zu der Versichertenrente gezahlt, durch die die Zuständigkeit nach Abs. 1 begründet wird (Abs. 2 Satz 2). Das ist im Regelfall die Versichertenrente der Mutter.

Bezieht die Mutter keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist die Kindererziehungsleistung der Mutter vom zuständigen Rentenversicherungsträger getrennt auszuzahlen. Dies gilt auch, wenn eine Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist.

Für das Zahlverfahren gelten die Regelungen in den §§ 118 und 119 entsprechend.

2.3 Rentenzahlungen an Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge

 

Rz. 4

Werden die Renten (z.B. bei Heimbewohnerinnen) aufgrund eines Erstattungsanspruches an die Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge gezahlt (§ 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X), hat der Rentenversicherungsträger auch die Kindererziehungsleistung an den Sozialhilfeträger auszuzahlen. Dieser ist aber verpflichtet, die als Zuschuss zur Rente gezahlte Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.

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