1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 3 beinhaltet in Ergänzung von §§ 1 und 2 Regelungen bezüglich der (Renten-)Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Dabei knüpft § 3 nicht an eine Beschäftigung (§ 1) oder selbständige Tätigkeit (§ 2) an, sondern erfasst in seinem Satz 1 die davon unabhängig gesetzlich rentenversicherten Personen: Väter und Mütter, die Kinder erziehen (Nr. 1), nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen (Nr. 1a), Wehr- und Zivildienstleistende (Nr. 2) sowie diesen gleichgestellte Personen (Nr. 2a und 2b), Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Nr. 3), Organ- und Gewebespender (Nr. 3a) und Vorruhestandsgeldbezieher (Nr. 4). Satz 2 beinhaltet eine Regelung, wann Pflegepersonen als nicht erwerbsmäßig tätig gelten und ergänzt insoweit Satz 1 Nr. 1a. Satz 3 sieht eine Ausnahmeregelung zu den nach Nr. 1a versicherungspflichtigen Pflegepersonen vor, wenn diese neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind.
Satz 4 sieht ebenfalls eine Ausnahmeregelung zur Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 2 für Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende vor, wenn diese Arbeitsentgelt oder bestimmte Versorgungsleistungen erhalten; der zweite Halbsatz beinhaltet dann eine Fiktion einer ununterbrochenen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Satz 5 sieht eine Kollisionsregelung vor bei einem Zusammentreffen einer Versicherungspflicht nach Nr. 3 im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit den übrigen Versicherungstatbeständen nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 und ordnet den Vorrang der Versicherungspflicht an, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind (= Meistbegünstigung). Satz 6 schließlich regelt einen Erstreckungstatbestand für Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (Auslandswohnsitz).
1.2 Normzweck
Rz. 2a
Die Versicherungspflichttatbestände in Satz 1 nehmen nach ihrem Sinn und Zweck den Versicherten das Risiko ab, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung zu sorgen. Der betroffene Personenkreis wird daher nicht mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet. Damit wird letztlich Lücken in der Alterssicherung vorgebeugt. Erwerbstätige sollen für Zeiten des Bezugs einer Entgeltersatzleistung jedenfalls dann versicherungs(status)rechtlich so gestellt werden, als ob sie ihre Erwerbstätigkeit nicht unterbrochen hätten, wenn sie zuletzt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren (BSG, Urteil v. 15.12.2016, B 5 RE 2/16 R Rz 22, 24 m. w. N.; BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R Rz. 21). Die Versicherungspflicht insbesondere von Lohnersatzleistungen nach Nr. 3 stellt sich insoweit auch als Abrundung bzw Ergänzung zur Versicherungspflicht nach §§ 1, 2 und 4 Abs 2 dar (BSG, Urteil v. 15.12.2016, B 5 RE 2/16 R Rz. 24).
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 2b
Vorgängervorschriften finden sich in § 1227a RVO (§ 2a AVG und § 29a RKG), § 1251a RVO (§ 28a RKG und § 51a RKG) sowie in § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 RVO (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3a AVG, § 57 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3a RKG).
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
1.4.1 Überblick
Rz. 2c
Zu Nr. 1 (Kindererziehungszeiten) finden sich die zentrale ergänzende Regelung in § 56.
Rz. 2d
Zu Nr. 1a (Pflegeperson) finden sich ergänzende Regelungen im SGB XI; § 44 SGB XI regelt den Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson und bestimmt die Pflegekassen als Beitragsschuldner für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 166 Abs. 2). Hierzu sind die übergangsrechtlichen Regelungen in § 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI zu beachten. Außerdem regelt § 196 Abs. 1 eine Auskunftspflicht der Pflegeperson.
Rz. 2e
Zu Nr. 2 (Wehr- und Zivildienstleistende) sind die Regelungen zur Bewertung von Zeiten nach § 70 Abs. 1 einschlägig. Auch ist die Übergangsregelung in § 256 Abs. 3 bzw. die Regelung für Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 256a Abs. 4 zu beachten. § 192 beinhaltet Meldepflichten bei einer Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst.
Rz. 2f
Zu Nr. 2a (Wehrdienstverhältnis besonderer Art) sind die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 1b, 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 178, 192 zu berücksichtigen.
Rz. 2g
Zu Nr. 2b (Übergangsgebührnis) ist § 192b – also die Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen – zu beachten.
Rz. 2h
Zu Nr. 3 (Entgeltersatzleistungsbezieher) ist ebenfalls die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. Als Übergangsrecht ist weiter § 229a zur Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet einschlägig, soweit die Betroffenen im Beitrittsgebiet am 31.12.1991 aufgrund eines Leistungsbezugs nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 18 Buchst. a SVG-DDR versicherungspflichtig waren. Darüber hinaus bestanden Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1b.
Rz. 2i
Zu Nr. 4 (Vorruhestandsgeldbezieher) ist ebenfalls die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 3 zu berücksichtigen.
1.4.2 Beitragsrechtliche Regelungen
Rz. 2j
Ergänzung findet die Vorschrift hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen und Beitragstragung in §§ 166, 170 173, 176a, 178, § 276 Abs. 1. Zur Beitragstragung bei Vorruhestandsgeldbeziehern im Beitrittsgeb...