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Ergänzung findet die Vorschrift hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen und Beitragstragung in §§ 166, 170 173, 176a, 178, § 276 Abs. 1. Zur Beitragstragung bei Vorruhestandsgeldbeziehern im Beitrittsgebiet ist ergänzend auch § 3 Satz 2 AAÜG i. V. m. § 279c heranzuziehen.

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