Rz. 65

§ 3 Satz 1 Nr. 3 schließt Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus (Mehrfachversicherung). Soweit aufgrund desselben Sachverhalts eine Mehrfachversicherung in Betracht kommt, tritt Versicherungspflicht nach der Vorschrift ein, die dem Versicherten im Einzelfall den besten sozialen Schutz bietet (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 148), sog. Günstigkeitsprinzip. Soweit Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3/3a hinzukommt, weil eine berufsfördernde Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder in Einrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt wird, hat der Gesetzgeber in § 3 Satz 5 ausdrücklich geregelt, dass die Versicherungspflicht vorgeht, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

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