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Abs. 2 stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Abs. 1 dar. Für die Anwendung alten Rechts ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Rentenantrag gestellt wurde und welcher Rentenbeginn sich daraus ergibt. Wurde der Antrag bis zum 31.3.1992 gestellt und ergab sich ein Rentenbeginn vor dem 1.1.1992, so ist für die Rentenbezugszeiten insgesamt das alte Recht anzuwenden (BSG, Urteil v. 8.9.2005, B 13 RJ 10/04 R). Führt die bis zum 31.12.1991 erfolgte Rentenantragstellung zu einem Rentenbeginn ab 1.1.1992, ist nur das neue Recht anzuwenden. Für Hinterbliebenenrenten gilt nach § 99 Abs. 2 neues Recht auch für Rentenbezugszeiten vor dem 1.1.1992, wenn der Antrag auf eine Hinterbliebenenrente in der Zeit vom 1.4. bis 31.12.1992 gestellt wurde. Eine Besonderheit ergibt sich für den Fall, dass der Versicherte das für die Altersrente maßgebliche Alter im Dezember 1991 erreicht und bis zum 31.3.1992 den Rentenantrag gestellt hat. Obwohl die Rente am 1.1.1992 beginnt, ist noch das bis zum 31.12.1991 geltende Recht anzuwenden (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 4 RA 70/93). Dies betrifft aber alleine die Rechtsänderung zum 1.1.1992; für spätere Rechtsänderungen ist das im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Recht anzuwenden (BSG, Urteil v. 24.2.1999, B 5 RJ 28/98 R). § 300 Abs. 2 gilt nicht nur für Rentenansprüche, sondern auch für Ansprüche auf Zusatzleistungen, die sich aus dem Rentenanspruch ergeben (z. B. Zuschuss zur Krankenversicherung). Ebenfalls anwendbar ist Abs. 2, wenn es um die Rückvergütung von nach dem Tode des Berechtigten erbrachte Leistungen (§ 118 Abs. 4) geht (Hess. LSG, Urteil v. 15.9.2015, L 2 R 104/ 13; BSG, Beschluss v. 25.7.2016, B 13 R 31/15 R).

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