Rz. 5

Eine Rente kann gemäß §§ 44, 45, 48 SGB X auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt werden.

Eine Neufeststellung setzt immer voraus, dass die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, also das Hinzutreten oder die Herausnahme von rentenrechtlich relevanten Zeiten eine Rolle spielt. Dazu zählen die Änderung des Zugangsfaktors (§ 77) sowie der Nachweis, dass ein Entgelt in falscher Höhe berücksichtigt worden ist. Keine Neufeststellungen in diesem Sinne sind z. B.:

  • Rentenanpassungen
  • Rentenänderungen wegen Veränderungen des Beitragszuschusses zur Kranken- und/oder Pflegeversicherung
  • Rentenänderungen wegen Einkommensanrechnung
  • Rentenänderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs
  • Gewährung oder Wegfall von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung
  • Gewährung oder Wegfall von Kinderzuschuss.
 

Rz. 6

Mit der Neufassung des Abs. 3 ist für den Fall der Neufeststellung vom bisherigen Grundsatz abgewichen worden. Im Gegensatz zum früheren Recht ist bei einer späteren Neufeststellung immer das Recht anzuwenden, das schon im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war. Damit wird sichergestellt, dass das Inkrafttreten zwischenzeitlicher Rechtsänderungen die Rentenhöhe nicht beeinflusst, sondern Veränderungen sich genau so auswirken (rentensteigernd oder rentenmindernd), wie dies beim Vorliegen dieser Umstände im Zeitpunkt der Erstfeststellung gewesen wäre. Werden weitere Zeiten anerkannt, führt dies zu entsprechenden weiteren Entgeltpunkten und einer höheren Rente. Werden Zeiten zurückgenommen oder wird etwa der gewöhnliche Aufenthalt in das vertragslose Ausland verlegt, verringert sich die Zahl der Entgeltpunkte auch nur in dem Umfange, der durch die Änderung unmittelbar bewirkt wird; die die Entgeltpunkte negativ beeinflussende Rechtsänderung bleibt jedoch unberücksichtigt. Eine wichtige Ausnahmeregelung zu § 300 Abs. 3 enthält § 309 (vgl. dortige Komm.).

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