Rz. 2

Die Vorschrift beinhaltet eine Bestandsschutzregelung und stellt eine erweiternde Regelung zu den §§ 43, 45, 240 sowie den §§ 43 und 44 i. d. F. bis zum 31.12.2000 (Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit) dar. Sie regelt die Behandlung der Invalidenrenten aus dem Beitrittsgebiet für die Zeit ab 1992. Diese gelten nun grundsätzlich als Renten wegen voller Erwerbsminderung. Abs. 3 regelt den möglichen Wegfall der Invalidenrente, während Abs. 4 die Überführung der Bergmannsvollrente in eine Rente für Bergleute (§ 45) betrifft. Eine Vorgängervorschrift gibt es nicht. Eine vergleichbare Übergangsregelung enthält § 215 SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung.

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