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Die Norm, die eine Sonderregelung i. S. v. § 300 Abs. 5 darstellt, enthält nach dem Willen des Gesetzgebers eine Besitzschutzregelung zugunsten von Versicherten, die die für eine Rente erforderliche Wartezeit vor einer Gesetzesänderung erfüllt hatten (BT-Drs. 11/4124, S. 207). Eines Vertrauensschutzes bedarf es auch dann, wenn sonstige zeitliche Voraussetzungen geändert werden. Deshalb ist das Vorliegen einer sonstigen zeitlichen Anspruchsvoraussetzung der Wartezeiterfüllung gleichgestellt worden. Seither stellt § 305 in beiden Fällen sicher, dass bereits entstandene Ansprüche nicht dadurch untergehen, dass die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung durch den Gesetzgeber nachträglich zu Ungunsten des Versicherten verändert wird. Entsprechend dem Gedanken des Besitzschutzes ist § 305 auch dann anzuwenden, wenn zwar keine die eigentlichen wartezeitrechtlichen bzw. die sonstigen zeitlichen Voraussetzungen betreffenden Vorschriften geändert werden, jedoch eine Änderung von Normen erfolgt, die unmittelbar die Zeiten betreffen, auf denen die Anrechnung beruht. Die Vorschrift hat nicht nur Bedeutung für die zum 1.1.1992 eingetretenen Rechtsänderungen, sondern gilt auch für nach diesem Zeitpunkt erfolgte bzw. erfolgenden Rechtsänderungen. Insofern ist § 305 Dauerrecht.

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