Rz. 5

Nach § 306 Abs. 3 sind Rentenkürzungen, die auf § 47 AVG/§ 1270 RVO beruhen, aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt. Nach diesen bis 1991 geltenden Vorschriften durften Hinterbliebenenrenten zusammen nicht höher sein als die Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten, ansonsten wurden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.

Die Regelung, die nur ausnahmsweise anzuwenden war (bei Zahlung von Witwenrente und mindestens 5 Waisenrenten), ist wegen Unvereinbarkeit mit den geänderten Berechnungsvorschriften nicht in das SGB VI übernommen worden. Sie hat heute keine praktische Bedeutung mehr.

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