Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert und zuletzt durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1939) ab 1.5.1999 (Folgemonat nach Verkündung der Urteile des BVerfG v. 28.4.1999, BVerfGE 100 S. 1 ff., 59 ff., 104 ff., 138 ff.) weitgehend neu gefasst worden.

 

Rz. 2

Anlass für die Gesetzesänderung waren die o.g. Entscheidungen des BVerfG v. 28.4.1999. Das BVerfG erklärte die bisherige Regelung des § 307b Abs. 1 für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil im Unterschied zu § 307a nicht nur das Einkommen der letzten 20 Jahre, sondern das – regelmäßig geringere Durchschnittseinkommen – des gesamten Arbeitslebens heranzuziehen war und darin eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung liege.

Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz: "Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 28.4.1999 ... über die Regelungen zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR entschieden. Hierbei hat das Gericht die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung zu überführen, bestätigt (Anm. d. Redaktion: sog. Systementscheidung). … Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht die Art der Überführung von Bestandsrenten nach § 307b SGB VI im Vergleich zum Überführungsprogramm für Bestandsrenten ohne Entgeltanteile aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR nach § 307a SGB VI für verfassungswidrig erklärt. Darüber hinaus ist auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3./4. August 1999 (s. auch KomGRV § 307b, Anm. Nr. 21) zu den Regelungen zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR zu berücksichtigen." (BT-Drs. 14/5640 S. 13)

 

Rz. 3

Für Personen, deren Rentenbescheid am 28.4.1999 noch nicht bindend war, gilt die Neufassung bereits rückwirkend ab 1.1.1992 (Art. 13 Abs. 1 und 5).

Die Ungleichbehandlung gegenüber Berechtigten, die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit eines Bescheides von einem Rechtsmittel abgesehen haben und für die der 1.5.1999 als Zeitpunkt des Inkrafttretens gilt, wurde vom BVerfG ausdrücklich gebilligt (vgl. hierzu auch Kreikebohm, Komm. zum SGB VI, Verlag C.H. Beck, § 307b, Rz. 6).

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