Rz. 33

Nach Abs. 4 ist der höhere der beiden nach Abs. 1 ermittelten Rentenbeträge (aus allen rentenrechtlichen Zeiten und aus denen der letzten 20 Kalenderjahre) mit dem um 6,84 % erhöhten Monatsbetrag der per 31.12.1991 überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung (= weiterzuzahlender Betrag) sowie dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Betrag zu vergleichen. So wird garantiert, dass weiterhin der "bisherige Betrag" zu zahlen ist, wenn sich dieser gegenüber den Beträgen aus der Rentenneuberechnung/Vergleichsberechnung als höher erweist.

Diese Garantie bezieht sich auf Rentenbezugszeiten ab 1.1.1992.

Die Erhöhung um 6,84 % berücksichtigt die zum 1.1.1992 einsetzende Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Betrag ist unter Anwendung des im Beitrittsgebiet geltenden Renten- und Versorgungsrechts – nach dem Stand Juli 1990 unter Beachtung von § 6 der Rentenanpassungsverordnung v. 14.12.1990 (BGBl. I S. 2867) – zu ermitteln (vgl. hierzu auch Heller und Ulmer, Rz. 39).

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