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Abs. 8 regelt wie der bisherige § 307b Abs. 4, "dass auch Bestandsrenten, in denen nachträgliche Zeiten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen festgestellt werden, die bislang nicht berücksichtigt waren, neu berechnet werden können". (BT-Drs. 14/5640 S. 18)

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