Rz. 4

Eine Neufeststellung kommt nur bei Renten in Betracht, die nach dem SGB VI – also nach der seit 1992 geltenden Rentenformel – berechnet wurden. Das sind Renten, die

§ 309 gilt nicht für sog. Bestandsrenten des Beitrittsgebietes aus der Zeit vor 1992, denen ab 1992 durch Umwertung persönliche Entgeltpunkte zugeordnet wurden (§ 307a Abs. 1 bis 6).

 

Rz. 5

Diese Renten werden von ihrem Beginn an neu festgestellt, wenn

  • sie beitragsgeminderte Zeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuch enthalten (§ 54 Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 2) oder
  • Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen Bezuges von Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen in Betracht kommen (§ 252a) oder
  • Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG anerkannt wurden.
 

Rz. 6

Liegt der Rentenbeginn vor dem 1.1.1996, gilt für die Neufeststellung das SGB VI i.d.F. des SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995. Dadurch kommt für den Berechtigten die zum 1.1.1996 eingeführte günstigere Regelung des § 71 Abs. 2 zur Anwendung. Sie bewirkte, dass beitragsgeminderte Zeiten mindestens die Entgeltpunkte erhielten, die sie jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung erhalten hätten.

Für Verfolgungszeiten gilt § 11 Satz 2 BerRehaG in der aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR ab 1.1.2000 geänderten Fassung. Das bedeutet, das für die im Rahmen von § 10 BerRehaG durchzuführende 2. Vergleichsberechnung Verfolgungszeiten nicht als beitragsgeminderte Zeiten, sondern zugunsten des Berechtigten als vollwertige Beitragszeiten (§ 54 Abs. 2, 3) zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch 2.2).

 

Rz. 7

Für Neufeststellungsfälle, deren Beginn nach dem 31.12.1995 liegt, gilt das SGB VI in der im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Fassung.

 

Rz. 8

Die Rentenneufeststellung nach Abs. 1 ist stets rückwirkend ab Rentenbeginn vorzunehmen. § 44 Abs. 4 SGB X (längstens für 4 zurückliegende Jahre) findet keine Anwendung. Das gilt selbst dann, wenn zugleich ein weiterer außerhalb von § 309 Abs. 1 liegender Anlass für eine Neufeststellung, z.B. die Anrechnung weiterer Beitragszeiten, gegeben ist.

 

Rz. 9

Führt die erstmalige Neufeststellung in Ausnahmefällen zu einer Minderung des Rentenzahlbetrages, zahlen die RV-Träger die "alte" Rente im Wege des Besitzschutzes aus "übergeordneten Gesichtspunkten" weiter, d.h., die bisherigen, höheren persönlichen Entgeltpunkte bleiben erhalten, obwohl § 300 Abs. 3 für Fälle der Neufeststellung keine besitzschützende Verweisung mehr auf § 88 enthält. "Denn die Intention des Gesetzgebers bei den rückwirkend in Kraft gesetzten Änderungen des § 252a ging dahin, den Betroffenen höhere Renten zukommen zu lassen." (Vgl. Text und Erläuterungen zum SGB VI, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung, 13. Auflage 1/2009 S. 1521.)

Für eine erneute Neufeststellung gilt der dynamische Besitzschutz aus § 310.

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