0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 neu eingefügt worden.

Sie enthielt ursprünglich eine Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Durchschnittsentgelte für 1988 und 1989 sowie des vorläufigen Durchschnittsentgelts für 1991 (s. Anl. 1 zum SGB VI) und wurde später ab 1.1.1996 – nach Erlass der diesbezüglichen Verordnung – gestrichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

„Mit dieser Vorschrift erhalten die Rentner Vertrauensschutz, deren Rente vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung von § 300 (Anm. der Redaktion: § 300 Abs. 3 i.d.F. bis 31.12.2000) bereits neu festgestellt worden war. Ohne diese Vorschrift könnte sich bei einer abermaligen Neufeststellung – nunmehr nach dem Recht des erstmaligen Rentenbeginns – trotz Anerkennung zusätzlicher Zeiten in Einzelfällen die Rentenhöhe verringern.

Vertrauensschutz bei Neufeststellung einer Rente ist jedoch dann nicht in vollem Umfang zu gewähren, wenn eine rechtswidrige Begünstigung vorliegt oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.” (BT-Drs. 14/4230 S. 30)

2 Rechtspraxis

2.1 Erneute Neufeststellung

 

Rz. 3

§ 310 findet nur bei erneuter Neufeststellung einer Rente (nach dem 31.12.2000) Anwendung, die bereits vor dem 1.1.2001 nach dem SGB VI durch einen bindenden Verwaltungsakt (§ 77 SGG) neu festgestellt worden ist. Dabei muss es sich um eine Neuberechnung handeln, bei der die persönlichen Entgeltpunkte (vgl. §§ 64 ff., 254b ff.) neu zu ermitteln sind (vgl. § 300), z.B. wenn weitere Versicherungszeiten zur Rente hinzukommen oder rentenrechtliche Zeiten fälschlicherweise berücksichtigt wurden und nunmehr bei der Rentenberechnung außer Ansatz zu bleiben haben.

 

Rz. 4

Dagegen gilt § 310 nicht für Renten, die nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht (nach dem AVG, der RVO, dem Recht des Beitrittsgebietes) berechnet und nach denselben Vorschriften vor dem 1.1.2001 neu festgestellt und deren Entgeltpunkte für Bezugszeiten ab 1.1.1992 lediglich durch Umwertung nach §§ 307, 307a ermittelt wurden.

2.2 Dynamischer Besitzschutz

 

Rz. 5

Vermindern sich die persönlichen Entgeltpunkte im Rahmen einer Neufeststellung gemäß § 310, bleiben die bisherigen Entgeltpunkte grundsätzlich besitzgeschützt (vgl. hierzu aber 2.3), d.h., die Rente ist auf der Basis dieser Entgeltpunkte weiterzuzahlen und im Rahmen von §§ 65, 254c an den jeweils aktualisierten Rentenwert anzupassen.

2.3 Eingeschränkter Besitzschutz

 

Rz. 6

Der dynamische Besitzschutz bezieht sich allerdings nur auf persönliche Entgeltpunkte, die im Rahmen der früheren Neufeststellung rechtmäßig zugestanden haben bzw. zustehen.

 

Rz. 7

Etwas anderes gilt, wenn die bisherigen Entgeltpunkte ganz oder teilweise auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder zwischenzeitlich zuungunsten des Rentenberechtigten eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Insoweit sind bei der Neufeststellung die Rücknahme- bzw. Aufhebungsvorschriften gemäß §§ 45, 48 SGB X zu beachten, z.B. in den o.g. Fällen.

 

Rz. 8

Um festzustellen, in welchem Umfang bei einem Neufeststellungsgrund zuungunsten des Rentenbeziehers persönliche Entgeltpunkte besitzgeschützt sind, führen die RV-Träger diesbezügliche Probeberechnungen durch (vgl. Text und Erläuterungen zum SGB VI, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung, 13. Aufl., 1/2009 S. 1526).

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