Rz. 6

Rentenberechnungen unter Berücksichtigung höherer Arbeitsverdienste sind ab Rentenbeginn, frühestens jedoch ab 1.12.1998 (s.u.), vorzunehmen (§ 310a Abs. 2).

 

Rz. 7

Lag am 10.11.1998 noch kein rechtsverbindlicher Rentenbescheid mit Beschäftigungszeiten bei der Reichsbahn/Post vor, kommt die Neuberechnung abweichend von Abs. 2 auch für Zeiten vor dem 1.12.1998, frühestens ab 1.1.1992, in Betracht (Art. 13 Abs. 12 des 2. AAÜG-ÄndG). Der Stichtag geht auf die Rechtsprechung des BSG vom selben Tag zurück (vgl. Komm. zu § 256a).

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