0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 2074) in das SGB VI eingefügt und ist am 1.7.2002 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 310c steht im Zusammenhang mit der ebenfalls zum 1.7.2002 erfolgten Neufassung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und sieht vor, dass auch bei bereits rechtsverbindlich bewilligten Renten Beschäftigungszeiten während des Bezuges einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechneten Invalidenrente, einer Versorgung wegen Invalidität oder eines Blinden- oder Sonderpflegegeldes berücksichtigt werden können.

Bis dahin war die Anrechnung solcher Zeiten, in denen wegen des damaligen Rentenbezuges Beitrags- und Versicherungsfreiheit bestand, ausgeschlossen (§ 248 Abs. 3 a. F.). Die Regelung war wie bei §§ 310a, 310b erforderlich, um auch für "Altfälle" – abweichend von § 300 Abs. 3 (Rentenneuberechnung nur auf der Grundlage des bei Erstfeststellung geltenden Rechts), § 306 Abs. 1 (keine Rentenneuberechnung allein aus Anlass einer Rechtsänderung) – die Rechtsänderung in § 248 berücksichtigen zu können.

2 Rechtspraxis

2.1 Betroffene Rentenfälle

 

Rz. 3

Die Neufeststellung ist daran geknüpft, dass

  • es sich um Beschäftigungszeiten vor 1992 während eines in Rz. 2 genannten Leistungsbezugs handelt. Das gilt z. B. auch dann, wenn anstelle einer solchen Leistung eine höhere gleichartige Rente i. S. v. § 50 der 1. RentenVO gezahlt worden ist (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 248 Abs. 3).
  • die Rente vor dem 1.7.2002 begonnen hat (für Fälle mit Rentenbeginn ab 1.7.2002 gilt unmittelbar § 248 Abs. 3) und
  • die Rente nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 63ff., 254b ff.) berechnet oder als so genannte überführte Rente des Beitrittsgebiets ab 1.1.1992 nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnet worden ist (vgl. § 307b). Daher findet § 310c keine Anwendung für Renten, deren persönliche Entgeltpunkte (vgl. § 66) ab 1.1.1992 durch Umwertung nach §§ 307, 307a ermittelt wurden.
 

Rz. 3a

Die Neufeststellung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag (vgl. § 115 Abs. 1). Sie kann und wird auch von Amts wegen durchgeführt, "… wenn vom RV-Träger festgestellt wird, dass der Fall von § 310c erfasst wird" oder ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorliegt (vgl. Text und Erläuterungen zum SGB VI, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung, 17. Aufl. 1/2013, S. 1540).

2.2 Beginn der Neufeststellung

 

Rz. 4

Rentenneuberechnungen unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten aufgrund von § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 in der seit 1.7.2002 geltenden Fassung sind rückwirkend ab Rentenbeginn vorzunehmen (frühestens jedoch ab 1.9.2001, der Monat nach der Entscheidung des BSG zu Beschäftigungszeiten neben Invalidenrentenbezug, vgl. BSG, Urteil v. 30.8.2001, B 4 RA 62/00 R).

 

Rz. 5

Für die Neufeststellung ist das bei Erstberechnung der Rente geltende Recht (grundsätzlich § 300 Abs. 3, ggf. aber die Sonderregelung in § 309) i. V. m. § 310c maßgebend (vgl. Rz. 2).

2.3 Besitzschutz

 

Rz. 6

Satz 3 sieht für den Fall, dass die Rentenneufeststellung eine geringere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten ergibt, den Schutz der Entgeltpunkte aus der Erstberechnung vor, d. h., die Rente ist in bisheriger Höhe weiterzuzahlen und entsprechend jährlich anzupassen (vgl. § 65).

Eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte ist in Ausnahmefällen – bei sehr niedrigen Arbeitsverdiensten während des Leistungsbezuges – möglich. Die Besitzschutzregelung gilt allerdings nur, wenn die Rente allein wegen der Sätze 1 und 2 neu festzustellen ist.

 

Rz. 7

Kommen andere Gründe hinzu (bei Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes, weil z. B. Versicherungszeiten bisher zu Unrecht angerechnet/nicht angerechnet wurden, vgl. § 45 SGB X, oder bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, vgl. § 48 SGB X), beschränkt sich der Besitzschutz nur auf die persönlichen Entgeltpunkte, die aus der materiellrechtlich richtig berechneten Rente vor Neufeststellung nach § 310c resultieren (§ 310c Satz 3 letzter HS).

Diese werden von den Rentenversicherungsträgern im Wege einer Vergleichsberechnung ermittelt (vgl. Text und Erläuterungen zum SGB VI, a. a. O., S. 1542).

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