Rz. 12
Abs. 5 enthält eine Sonderregelung zu § 96 Abs. 1b und c. Er betrifft Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurden, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand und die nicht nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind.
Rz. 13
Zu den Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurden, gehören zum einen Invalidenrenten (§§ 8 bis 12 RentenVO) und Bergmannsinvalidenrenten (§ 36 RentenVO), die bis zum 30.6.2017 als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. – bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des § 302a Abs. 2 i. d. F. bis 30.6.2017 (a. F.) – als Renten wegen Berufsunfähigkeit zu leisten waren. Diese Renten sind seit dem 1.7.2017 als Renten wegen voller Erwerbsminderung zu leisten (vgl. § 302a Abs. 1 i. d. F. ab 1.7.2017). Für sie gilt seither nicht mehr die frühere Hinzuverdienstgrenze des § 302a Abs. 2 a. F., sondern des § 96a.
Zum anderen fallen unter Abs. 5 die Bergmannsvollrenten (§ 37 RentenVO) und Bergmannsrenten (§ 42 RentenVO), die gemäß § 302a Abs. 4 seit dem 1.1.1992 als Renten für Bergleute zu leisten sind.
Rz. 14
Der Anspruch auf die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente muss nicht nur bereits am 31.12.1991 bestanden haben, sondern über den 30.6.2017 hinaus (fort-)bestehen.
Rz. 15
Die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente darf nicht nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen gewesen sein. Eine Neuberechnung war nur dann geboten, wenn die Voraussetzungen des § 307a Abs. 9 und 10 vorlagen (vgl. insoweit die Komm. zu § 307a). Für diese – neu berechneten – Renten gilt folglich nicht Abs. 5. Maßgeblich sind vielmehr die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs. 1c und der Hinzuverdienstdeckel des § 96a Abs. 1b.
Von Abs. 5 erfasst werden hingegen die nach dem SGB VI weitergeleisteten Renten, für die nach den Regelungen in § 307a Abs. 1 und 2 Entgeltpunkte (Ost) ermittelt wurden. Diese Renten wurden nicht neu berechnet, sondern "umgewertet".
Rz. 16
Sind die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt, so gelten die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a grundsätzlich auch für die von Abs. 5 erfassten Renten, es sei denn, die Voraussetzungen des Abs. 6 sind erfüllt (vgl. dazu unter Rz. 17 ff.). Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 1c und des Hinzuverdienstdeckels nach § 96a Abs. 1b sind allerdings – abweichend von jener Vorschrift – nicht die Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, sondern die nach § 307a bei der Umwertung ermittelten Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen.