2.1 Keine Einkommensanrechnung in Todesfällen vor dem 1.1.1986 (Abs. 1 1. Alt.)
Rz. 5
Nach Abs. 1 1. Alternative erfolgt eine Einkommensanrechnung (§ 97) auf Witwen- und Witwerrenten i. S. d. §§ 46, 243 nicht, wenn ein Versicherter bereits vor dem 1.1.1986, also vor dem Inkrafttreten des HEZG v. 11.7.1985 gestorben ist.
2.2 Keine Einkommensanrechnung bei Erklärung der Ehegatten bis zum 31.12.1988 (Abs. 1 2. Alt.)
Rz. 6
Gemäß Abs. 1 2. Alternative unterbleibt die Anrechnung von Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten i. S. d. 243 ferner, wenn die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben. Gemäß Art. 2 § 13a Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG hatten Ehegatten, deren Ehe vor dem 1.1.1986 geschlossen worden ist und die beide vor dem 1.1.1936 geboren wurden, bis zum 31.12.1988 die Möglichkeit, gegenüber dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend zu erklären, dass für sie die am 31.12.1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer weiterhin Anwendung finden sollen (Art. 2 § 13a Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG; vgl. insoweit die Komm. zu § 303). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus genügt auch die einseitige Erklärung eines Ehegatten, sofern der andere Ehegatte innerhalb der Frist verstorben ist, ohne bis zu seinem Tod eine entsprechende Erklärung wirksam abgegeben zu haben (BSG, Urteil v. 13.11.1990, 1 RA 5/90, BSGE 68 S. 1).
Rz. 7
Sofern eine solche Erklärung abgegeben wurde, hat die Witwe entsprechend dem bis zum 31.12.1985 geltenden Recht einen unbedingten Anspruch auf Witwenrente ohne Einkommensanrechnung gemäß § 97. Stirbt die versicherte Ehefrau vor ihrem Ehemann, so hat dieser allerdings nur dann einen Anspruch auf Witwerrente, wenn die Ehefrau im Zeitpunkt ihres Todes den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hatte (§ 303 SGB VI, § 66 Abs. 1 RKG a. F., § 1266 Abs. 1 RVO a. F., § 43 Abs. 1 AVG a. F.); denn für den Witwerrentenanspruch müssen auch die Voraussetzungen des § 303 erfüllt sein (vgl. Komm. zu § 303). Beim Nachweis der überwiegenden Unterhaltsgewährung der Familie durch die verstorbene Ehefrau erhält ihr Witwer die Witwerrente ohne Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes gemäß § 97.
Rz. 8
Eine einmal abgegebene Erklärung kann nicht widerrufen werden – dies auch dann nicht, wenn sie sich für den hinterbliebenen Ehegatten letztlich als ungünstiger erweist.
Rz. 9
Wurde eine übereinstimmende Erklärung von den hierzu berechtigten Ehegatten nicht abgegeben, weil der Rentenversicherungsträger oder eine amtsempfangsberechtigte Stelle i. S. d. § 16 SGB I bei seiner/ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat, so ist im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu prüfen, ob fiktiv vom Vorliegen einer übereinstimmenden Erklärung ausgegangen werden kann (BSG, SozR 1200, § 14 SGB I, Nr. 18 [11 RA 68/83], Nr. 19 [10 RKG 5/84] und Nr. 20 [10 RKGg 18/84]).
2.3 Keine Einkommensanrechnung auf Renten nach dem vorletzten Ehegatten in Todesfällen vor dem 1.1.1986 (Abs. 2)
Rz. 10
Nach Abs. 2 Satz 1 findet eine Einkommensanrechnung (§ 97) auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3) nicht statt, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1.1.1986 gestorben ist. Sofern infolge Auflösung der letzten Ehe neue Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrenten entstanden sind, werden diese Ansprüche – abweichend von § 90 Abs. 1 letzter HS – in der Höhe auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet, die sich nach Anwendung der Einkommensanrechnung ergibt (Abs. 2 Satz 2).
Tod des vorletzten Ehegatten |
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10.3.1980 |
2. Eheschließung |
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17.5.1989 |
Tod des letzten Ehegatten |
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10.1.2005 |
Höhe der Witwenrente aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten ab 1.2.2005 |
950,00 EUR |
Höhe der Witwenrente aus der Versicherung des letzten Ehegatten |
a) vom 1.2.2005 bis 30.4.2005 |
= 1.000,00 EUR |
b) vom 1.5.2005 bis 30.6.2005 |
= 600,00 EUR |
Nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97) ergibt sich ab 1.5.2005 aus der Versicherung des letzten Ehegatten ein monatlicher Zahlbetrag von 420,00 EUR. |
Lösung: |
Die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten unterliegt der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97) nicht, weil der Versicherte vor dem 1.1.1986 gestorben ist (§ 314 Abs. 2 Satz 1). Gemäß § 90 Abs. 1 werden auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten die für denselben Zeitraum bestehenden Ansprüche auf Witwenrente nach dem letzten Ehegatten in voller Höhe angerechnet. Hierbei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97) nicht berücksichtigt; anzurechnen ist somit grundsätzlich die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten, die sich vor der Einkommensanrechnung gemäß § 97 ergibt. Da der vorletzte Ehegatte im vorliegenden Fall bereits vor dem 1.1.1986 gestorben ist, erfolgt nach der Vertrauensschutzregelung des § 314 Abs. 2 Satz 2 die Anrechnung der Witwenrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe, die sich nach der Einkommensanrechnung gemäß § 97 ergibt. |
Aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten sind somit nach Anrechnung der neue... |