Rz. 6
Gemäß Abs. 1 2. Alternative unterbleibt die Anrechnung von Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten i. S. d. 243 ferner, wenn die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben. Gemäß Art. 2 § 13a Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG hatten Ehegatten, deren Ehe vor dem 1.1.1986 geschlossen worden ist und die beide vor dem 1.1.1936 geboren wurden, bis zum 31.12.1988 die Möglichkeit, gegenüber dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend zu erklären, dass für sie die am 31.12.1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer weiterhin Anwendung finden sollen (Art. 2 § 13a Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG; vgl. insoweit die Komm. zu § 303). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus genügt auch die einseitige Erklärung eines Ehegatten, sofern der andere Ehegatte innerhalb der Frist verstorben ist, ohne bis zu seinem Tod eine entsprechende Erklärung wirksam abgegeben zu haben (BSG, Urteil v. 13.11.1990, 1 RA 5/90, BSGE 68 S. 1).
Rz. 7
Sofern eine solche Erklärung abgegeben wurde, hat die Witwe entsprechend dem bis zum 31.12.1985 geltenden Recht einen unbedingten Anspruch auf Witwenrente ohne Einkommensanrechnung gemäß § 97. Stirbt die versicherte Ehefrau vor ihrem Ehemann, so hat dieser allerdings nur dann einen Anspruch auf Witwerrente, wenn die Ehefrau im Zeitpunkt ihres Todes den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hatte (§ 303 SGB VI, § 66 Abs. 1 RKG a. F., § 1266 Abs. 1 RVO a. F., § 43 Abs. 1 AVG a. F.); denn für den Witwerrentenanspruch müssen auch die Voraussetzungen des § 303 erfüllt sein (vgl. Komm. zu § 303). Beim Nachweis der überwiegenden Unterhaltsgewährung der Familie durch die verstorbene Ehefrau erhält ihr Witwer die Witwerrente ohne Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes gemäß § 97.
Rz. 8
Eine einmal abgegebene Erklärung kann nicht widerrufen werden – dies auch dann nicht, wenn sie sich für den hinterbliebenen Ehegatten letztlich als ungünstiger erweist.
Rz. 9
Wurde eine übereinstimmende Erklärung von den hierzu berechtigten Ehegatten nicht abgegeben, weil der Rentenversicherungsträger oder eine amtsempfangsberechtigte Stelle i. S. d. § 16 SGB I bei seiner/ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat, so ist im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu prüfen, ob fiktiv vom Vorliegen einer übereinstimmenden Erklärung ausgegangen werden kann (BSG, SozR 1200, § 14 SGB I, Nr. 18 [11 RA 68/83], Nr. 19 [10 RKG 5/84] und Nr. 20 [10 RKGg 18/84]).