Rz. 2
§ 315 stellt eine Sonderregelung zu § 106 dar, der den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige bzw. private Krankenversicherung von Rentenbeziehern regelt.
Abs. 1 und 2 führen die Besitzstandsregelungen, die bis zum 31.12.1991 in Art. 2 § 28a ArVNG und Art. 2 § 27a AnVNG enthalten waren und an die Änderung des § 1304e RVO, § 83e AVG zum 1.1.1983 anknüpfen, hinsichtlich des Zuschusses zur Krankenversicherung fort.
Abs. 3 knüpft an die in den früheren Rentenanpassungsgesetzen (RAG) enthaltenen Besitzschutzregelungen an und stellt die Weiterzahlung eines am 31.12.1991 zur Rente geleisteten Auffüllbetrags sicher. Ein solcher wurde gezahlt, wenn die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung mit dem ausgezahlten Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung zu einem niedrigeren als dem bisherigen Rentenzahlbetrag führte (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 RAG).
Abs. 4 steht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 106 Abs. 1 Satz 2, der ab dem 1.5.2007 einen Zuschuss zu einer privaten (Zusatz-)Krankenversicherung neben einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr vorsieht. Die Vorschrift gewährleistet, dass Rentenbezieher, denen nach § 106 in der bisherigen Fassung ein Zuschuss zustand, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung einen solchen Zuschuss beanspruchen können.
Rz. 3
Die Entwicklung der Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner gestaltete sich folgendermaßen:
Der durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner vom 12.6.1956 eingefügte § 381 Abs. 4 RVO sah erstmals die Gewährung eines Zuschusses auch für die freiwilligen und privat krankenversicherten Rentenbezieher vor, den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner bereits erhielten. Dieser Zuschuss wurde anfangs von den Trägern der Rentenversicherung pauschal gezahlt und stieg von zuerst 13,00 DM monatlich auf zuletzt (1977) monatlich 145,00 DM. Die Neuregelung der Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner (20. RAG v. 27.6.1977) übernahm den Anspruch auf Beitragszuschuss unter Wegfall des § 381 Abs. 4 RVO in das Leistungsrecht der Rentenversicherung (§ 1304e RVO, § 83e AVG) und behielt dabei die pauschalierte Zuschusszahlung bei.
Erst mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 wurde ab dem 1.1.1983 eine individualisierte, am Rentenzahlbetrag bemessene Regelung getroffen, wobei sich die Zuschussregelung in § 1304e RVO, § 83e AVG zunächst auf alle Rentenbezieher erstreckte.
Für die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner verringerte sich der Zuschussbetrag in der Folgezeit von anfangs 11,8 % des Bruttorentenzahlbetrags auf zuletzt (ab dem 1.7.1987) 5,8 %; damit brachten die pflichtversicherten Rentner schließlich die Hälfte des Beitrags auf.
Rentner, die freiwillig oder privat krankenversichert waren, erhielten ab dem 1.7.1977 zunächst einen Beitragszuschuss von 11 % des Rentenbetrages, mindestens in Höhe von 100,00 DM (§ 1304e RVO a. F. i. V. m. Art. 2 § 28a ArVNG a. F. § 83e AVG a. F. i. V. m. Art. 2 § 27a AnVNG a. F.). Der Zuschuss betrug infolge der Änderung durch das RAG 1982 ab 1.1.1983 11,8 % und wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 auf zuletzt 7,3 % (ab 1.7.1985) abgesenkt. Weitere Änderungen durch das Rentenversicherungsfinanzierungsgesetz vom 16.5.1985 führten zur Absenkung der für den Beitragszuschuss maßgebenden Vomhundertsätze auf zuletzt 5,9 %. Gleichzeitig griffen Besitzstandsregelungen für den Kreis der freiwillig oder privatversicherten Rentner (§ 28a Abs. 1 ArVNG, § 27a AnVNG jeweils i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983).