Rz. 4

§ 315 Abs. 1 überträgt die Besitzstandsregelungen des Art. 2 § 28a Abs. 1 Satz 3 ArVNG, Art. 2 § 27a Abs. 1 S. 3 AnVNG in das SGB VI. Diese enthielten eine Besitzschutzregelung für die Rentner, die infolge der Änderung des § 1304e RVO, § 83e AVG ab dem 1.1.1983 keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss mehr hatten, weil sie freiwillig außerhalb der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das nicht der deutschen Aufsicht unterlag, versichert waren.

 

Rz. 5

Abs. 1 setzt voraus, dass der Berechtigte am 31.12.1991 (= Tag vor Inkrafttreten des SGB VI) nach den genannten Vorschriften des ArVNG bzw. AnVNG Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung hatte und er zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert war.

 

Rz. 6

Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen der Krankenversicherung bestand am 31.12.1991 gemäß Art. 2 § 28a Abs. 1 Satz 3 ArVNG, Art. 2 § 27a Abs. 1 Satz 3 AnVNG nur dann, wenn sowohl der Rentenanspruch als auch der Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung vor dem 1.1.1983 entstanden waren und Letzterer auch am 31.12.1991 noch bestand.

 

Rz. 7

Ob der Rentenbezieher "zu diesem Zeitpunkt" (vgl. den Wortlaut des Abs. 1) am 31.12.1991 nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Krankenversicherung unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, also weder gesetzlich noch privat krankenversichert war, richtet sich ebenfalls letztlich nach dem Status des Versicherten am 1.1.1983; denn nach Art. 2 § 28a Abs. 1 Satz 3 ArVNG, Art. 2 § 27a Abs. 1 Satz 3 AnVNG, die § 315 Abs. 1 in das SGB VI überträgt, bestand Anspruch auf den (fort-)geführten Zuschuss nur, wenn der Rentenbezieher bereits vor dem 1.1.1983 nicht in dem obigen Sinne krankenversichert war.

 

Rz. 8

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so ist der bisher geleistete Zuschuss auch nach Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 für die laufende und für eine weitere Rente, die sich unmittelbar daran anschließt (z. B. die Altersrente nach einer Rente wegen Erwerbsminderung), in der bisherigen Höhe zu zahlen. Die sich unmittelbar anschließende Rente muss allerdings an denselben Rentenberechtigten geleistet werden (vgl. den Wortlaut des § 315 Abs. 1 a. E.). Hinterbliebene, die im Anschluss an die Rente eines verstorbenen Ehegatten eine Rente aus dessen Versicherung beziehen, kommen daher nicht in den Genuss der Besitzschutzregelung.

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