2.1 Rechtsnatur und Ermittlung des Auffüllbetrags nach Sätzen 1 bis 3
Rz. 4
Der Auffüllbetrag ist eine statische Leistung (BSG, Urteil v. 21.4.1994, SozR 3-2600 § 315a Nr. 1 = NZS 2000 S. 43), die nicht an der allgemeinen Rentenanpassung teilnimmt; denn seine Berechnung ist nicht an Entgeltpunkte und den aktuellen Rentenwert geknüpft.
Als Teil der gezahlten Rente ist er dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 18a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV, hingegen von den Vorschriften der §§ 90 bis 97 (= Zusammentreffen von Renten und Einkommen) als besondere versicherungsfremde Leistung nicht betroffen.
Rz. 5
Gemäß Satz 1 setzt die Zahlung eines Auffüllbetrags voraus, dass der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger ist als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31.12.1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehenden Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags. Erforderlich ist somit ein Vergleich des im Dezember 1991 nach Maßgabe des § 307a Abs. 1 bis 3 (fiktiv) gezahlten Rentenbetrags mit dem in diesem Monat tatsächlich gezahlten Rentenbetrag (vgl. dazu im Einzelnen Mey, in: jurisPK-SGB VI, § 315a Rz. 31).
Rz. 6
Gemäß Satz 2 wird vor der Ermittlung des Auffüllbetrags die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleistete Rente um 6,84 % erhöht. Dabei bleiben vor der Berechnung die in § 315a Satz 2 HS 2 genannten Zusatzrenten außer Betracht. Durch die Erhöhung der Dezemberrente soll sichergestellt werden, dass der Nettorentenbetrag nach Einführung der Beteiligung der Rentner an den Beiträgen für ihre Krankenversicherung ab Januar 1992 (i. H. v. 6,4 % der Rente) nicht gemindert wird.
Rz. 7
Nach Satz 3, der durch Art. 5 Nr. 7 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 in die Vorschrift eingefügt wurde, ist bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes geleisteten Rentenbeträge das Rentenangleichungsgesetz v. 28.6.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor der Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Das Rentenangleichungsgesetz v. 28.6.1990 hatte zum Ziel, die Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der ehemaligen DDR an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen; denn ehemalige Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post hatten aufgrund der für sie maßgebenden Versorgungsverordnungen Anspruch auf eine Versorgung, solange diese höher war als die gleichartige Rente aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR. Nach dem Rentenangleichungsgesetz sollten nur die Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR, nicht aber die an deren Stelle gezahlten Besitzschutzleistungen erhöht werden. Die ruhenden Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sollten erst dann wieder geleistet werden, wenn sie aufgrund der Rentenangleichung höher waren als die gleichartige Versorgung für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post.
Die Regelungen des Rentenangleichungsgesetzes sind vom BSG, Urteil v. 27.2.1997, 4 RA 24/95 entgegen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers dahingehend ausgelegt worden, dass die Besitzschutzleistung, nicht jedoch die geringere und deshalb ruhende Rente aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR anzugleichen ist. Diese Auslegung führt zu einem höheren Rentenbetrag im Dezember 1991 und auch zu einer höheren besitzgeschützten Leistung für die Zeit ab 1.1.1992, die nicht beitragsgedeckt ist und damit die Rentenversicherung zusätzlich belastet. Mit der als Reaktion auf das Urteil des BSG erfolgten Ergänzung der Vorschrift wird die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers zur Behandlung der bereits vor dem 1.1.1992 gezahlten Renten klargestellt und einer extensiven Auslegung der Vorschriften des Rentenangleichungsgesetzes zulasten der Solidargemeinschaft der Beitragszahler entgegengewirkt (vgl. auch BT-Drs. 13/8671 zum 1. SGB III-ÄndG).
Rz. 8
Bei Bezug einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente wird der Auffüllbetrag sowohl für die Versichertenrente als auch für die Hinterbliebenenrente jeweils getrennt ermittelt (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 136).
2.2 Abschmelzung ab 1.1.1996
Rz. 9
Satz 4 bestimmt, dass sich nach einer Karenzzeit bis zum 31.12.1995 der Auffüllbetrag vom 1.1.1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel vermindert. Die Minderung soll jedoch in jedem Fall mindestens 20 DM betragen. Die jeweilige Rentenanpassung wird also ab dem 1.1.1996 in Stufen auf den Auffüllbetrag angerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auffüllbetrag, der sich am 1.1.1992 ergibt, in unveränderter Höhe weiterzuzahlen.
Da der bisherige Zahlbetrag der Rente (= Umstellungsrente nach § 307a plus Auffüllbetrag) nicht unterschritten werden darf, ist auch nach der beschriebenen Anrechnung sichergestellt, dass infolge der Anrechnung keine Verminderung der bisherigen Summe der Monatsbeträge der Renten eintritt (vgl. § 315a Satz ...