Rz. 1

§ 315b ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1605) zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt worden. Durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.1.1992 die Worte "in der bisherigen Höhe" durch die Worte "in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrags" ersetzt. Die Vorschrift wurde durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) mit Wirkung zum 1.1.2002 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.

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