2.1 Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (Abs. 1)
Rz. 3
§ 319 Abs. 1 setzt voraus, dass der Begünstigte sich am 31.12.1991 gewöhnlich im Ausland aufhielt und zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung hatte. Da ein Krankenversicherungszuschuss nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht lediglich bis zum 31.12.1981 (= Tag vor Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 32 Rentenanpassungsgesetz 1982 – RAG 1982) in das Ausland gezahlt wurde, muss der Anspruch allerdings nicht nur am 31.12.1991, sondern bereits am 31.12.1981 bestanden haben.
Rz. 4
Ob der Begünstigte am 31.12.1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, richtet sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I.
Rz. 5
Die Gewährung eines Beitragszuschusses zu einer Inlandsrente, die bis zum gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gezahlt wurde, kann die in Abs. 1 enthaltene Besitzschutzregelung nicht auslösen. Gleiches gilt, wenn sich ein Berechtigter am 31.12.1991 gewöhnlich im Ausland aufgehalten hat und dieser Aufenthalt nach den Vorschriften über die Gebietsgleichstellungsregelungen des internationalen Sozialrechts, namentlich nach den in den einzelnen deutschen Sozialversicherungsabkommen enthaltenen Regelungen zur Gleichstellung der Hoheitsgebiete, dem Aufenthalt im Inland gleichsteht.
Rz. 6
Der Besitzschutz des § 315 Abs. 1 gilt sowohl für die laufende, also die am 31.12.1991 gezahlte Rente, als auch für eine sich daran unmittelbar anschließende Rente desselben Berechtigten (z. B. die Altersrente nach einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit). Hinterbliebenen steht der Beitragszuschuss nach Abs. 1 daher nur dann zu, wenn sie am 31.12.1991 selbst einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Ausland hatten, zu der ein Beitragszuschuss gezahlt worden ist.
Rz. 7
Liegen die Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 vor, so wird der Zuschuss in der bisherigen Höhe, also in der Höhe weitergeleistet, auf die am 31.12.1991 bzw. 31.12.1981 ein Anspruch bestand. An anschließenden Rentenanpassungen nimmt der Zuschuss nicht teil (Bourauel, in: jurisPK-SGB VI, § 319 Rz. 16).
2.2 Kinderzuschuss (Abs. 2)
Rz. 8
Abs. 2 enthält eine Besitzschutzregelung für Versicherte, die sich im Ausland aufhalten und am 31.12.1991 bereits einen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses für dasselbe Kind hatten. Der Kinderzuschuss muss – ebenso wie der Krankenversicherungszuschuss nach Abs. 1 – bereits am 31.12.1981 und auch noch am 31.12.1991 bestanden haben; denn schon in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Art. 2 § 41b Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 40b Abs. 3 AnVNG, Art. 2 § 20f Abs. 3 KnVNG) konnte bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach dem 31.12.1981 kein neuer Anspruch auf einen Kinderzuschuss erworben werden, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich um die Wiedergewährung einer Leistung handelte, auf die bereits vor dem 1.1.1982 ein Anspruch bestanden hat.
Rz. 9
Bezüglich der Definition des "gewöhnlichen Aufenthalts" wird auf Rz. 4 verwiesen.
Rz. 10
Die Zahlung des Kinderzuschusses zu einer bis zur Aufenthaltsverlegung zustehenden Inlandsrente kann die Besitzschutzregelung des Abs. 2 nicht auslösen.
Rz. 11
Die Leistung eines besitzgeschützten Kinderzuschusses in das Ausland ist nur möglich, solange die Voraussetzungen des § 270 vorliegen. Sobald die Zahlung des Kinderzuschusses wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen unterbrochen worden ist, kommt eine Wiedergewährung nicht mehr in Betracht.