2.1 Voraussetzungen des Übergangszuschlags
Rz. 4
Die Leistung eines Übergangszuschlags setzt voraus, dass ein Rentenanspruch sowohl nach dem SGB VI als auch (dem Grunde nach) gemäß Art. 2 RÜG besteht und die Gesamtleistung aus Art. 2 RÜG, also die Summe aller Rentenleistungen (z. B. Versicherten- und Hinterbliebenenrente), auf die der Berechtigte insgesamt einen Anspruch hat, höher ist.
Ein Anspruch auf Leistungen nach Art. 2 RÜG besteht, wenn ein Berechtigter die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nach Art. 2 RÜG erfüllt und sich am 18.05.1990 gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten hat, solange er sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhält (Art. 2 § 1 RÜG). Dabei muss die Rente nach Art. 2 RÜG in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 beginnen.
2.2 Berechnung des Übergangszuschlags
Rz. 5
Für die Berechnung des Übergangszuschlags ist zunächst die Höhe der Rente nach Art. 2 RÜG zu berechnen. Hierbei ist der Rentenbetrag zu ermitteln, der sich nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen ergibt.
Rz. 6
Darüber hinaus ist der Monatsbetrag der SGB VI-Rente (ggf. einschließlich der Anteile, die auf Beiträgen zur Höherversicherung beruhen) nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften gemäß §§ 89 bis 97 zu ermitteln. Enthält die SGB VI-Rente einen Auffüllbetrag nach § 315a, einen Rentenzuschlag nach § 319a (was bei einem Rentenbeginn vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993 denkbar ist) oder ist sie in Höhe des Besitzschutzes nach § 307b zu zahlen, ist der Monatsbetrag maßgebend, der sich einschließlich dieser Beträge ergibt.
Ist nach Anwendung der jeweiligen Anrechnungsvorschriften die Gesamtleistung nach Art. 2 RÜG höher als die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Gesamtleistung, so ist ein Übergangszuschlag zu leisten, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den (statischen) Leistungen nach Art. 2 RÜG und den (dynamischen) Leistungen nach dem SGB VI.
Rz. 7
Monatsbetrag der nach Art. 2 RÜG berechneten Rente nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen |
1.000,00 DM |
Monatsbetrag der SGB VI-Rente |
|
a) |
vor Anwendungen der §§ 89 bis 97; |
|
|
ohne Rentenzuschlag nach § 319a |
950,00 DM |
b) |
nach Anwendungen der §§ 89 bis 97 |
670,00 DM |
Nach § 319a ist zu der SGB VI-Rente ein Rentenzuschlag i. H. v. 50,00 DM (1.000,00 DM ./. 950,00 DM) zu leisten. Diesbezüglich wird auf die Kommentierung zu § 319a verwiesen. Die Rente i. H. v. nunmehr 720,00 DM erhöht sich gemäß § 315b ferner um einen Übergangszuschlag von 280,00 DM (1.000,00 DM ./. 720,00 DM), so dass letztlich monatlich 1.000,00 DM zur Auszahlung gelangen.
Rz. 8
Verändert sich die Höhe der dem Rentenberechtigten zustehenden (Gesamt-)Leistungen nach dem SGB VI oder Art. 2 RÜG, so ist der Übergangszuschlag neu zu berechnen. Gründe für eine Neuberechnung können sein:
- Rentenanpassungen,
- Änderung der Einkommensverhältnisse (§ 97),
- Hinzutritt oder Wegfall von Renten (z. B. Unfallrente § 93) oder Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt § 95),
- Änderung des Rentenzahlbetrags wegen Berücksichtigung eines Bonus oder Malus nach durchgeführtem Versorgungsausgleich,
- Zahlung einer Altersteilrente anstelle einer Vollrente oder umgekehrt.
Der Übergangszuschlag entfällt, sobald die Gesamtleistung nach dem SGB VI die Höhe der Gesamtleistung nach Art. 2 RÜG erreicht hat. Ferner besteht kein Anspruch auf den Übergangszuschlag mehr, wenn der Anspruch auf Leistungen nach Art. 2 RÜG entfällt.
2.3 Übergangszuschlag bei Teilrenten
Rz. 9
Während bei Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters bei der Ermittlung des Rentenzuschlags nach § 319a vom Zahlbetrag einer Vollrente wegen Alters auszugehen ist (vgl. die Komm. zu § 319a), ist die Berechnung des Übergangszuschlags nach § 319b unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der Teilrente wegen Alters vorzunehmen.
Rz. 10
Monatsbetrag der Rente nach Art. 2 RÜG |
1.000,00 DM |
Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters nach dem SGB VI |
1.200,00 DM |
Der Versicherte nimmt die Altersrente als Teilrente zu 2/3 in Anspruch; tatsächlicher Zahlbetrag |
800,00 DM |
Ein Rentenzuschlag gemäß § 319a ist nicht zu leisten, weil die Vollrente wegen Alters die nach Art. 2 RÜG berechnete Rente übersteigt. |
|
Gemäß § 319b ist jedoch ein Übergangszuschlag in Höhe von 200,00 DM (1.000,00 DM ./. 800,00 DM) zu zahlen. |
|
2.4 Anspruch auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten
Rz. 11
§ 319b ist auch anzuwenden, wenn der Rentenberechtigte eine Versichertenrente und eine Hinterbliebenenrente sowohl nach den Vorschriften des SGB VI als auch nach Art. 2 des RÜG beanspruchen kann. Bei der Berechnung wird in diesen Fällen die Gesamtleistung (Versicherten- und Hinterbliebenenrente) berücksichtigt.
Rz. 12
Monatsbeträge der nach Art. 2 RÜG berechneten Renten; |
a) |
Versichertenrente |
1.200,00 DM |
b) |
Hinterbliebenenrente |
|
|
|
400,00 DM |
|
|
100,00 DM |
Summe der Gesamtleistung nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften |
1.300,00 DM |
Monatsbeträge der nach den Vorschriften des SGB VI berechneten Rente: |
|
a) |
Versichertenrente |
900,00 DM |
b) |
Hinterbliebenenrente |
|
... |