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Die Leistung eines Übergangszuschlags setzt voraus, dass ein Rentenanspruch sowohl nach dem SGB VI als auch (dem Grunde nach) gemäß Art. 2 RÜG besteht und die Gesamtleistung aus Art. 2 RÜG, also die Summe aller Rentenleistungen (z. B. Versicherten- und Hinterbliebenenrente), auf die der Berechtigte insgesamt einen Anspruch hat, höher ist.

Ein Anspruch auf Leistungen nach Art. 2 RÜG besteht, wenn ein Berechtigter die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nach Art. 2 RÜG erfüllt und sich am 18.05.1990 gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten hat, solange er sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhält (Art. 2 § 1 RÜG). Dabei muss die Rente nach Art. 2 RÜG in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 beginnen.

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