Rz. 5
Für die Berechnung des Übergangszuschlags ist zunächst die Höhe der Rente nach Art. 2 RÜG zu berechnen. Hierbei ist der Rentenbetrag zu ermitteln, der sich nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen ergibt.
Rz. 6
Darüber hinaus ist der Monatsbetrag der SGB VI-Rente (ggf. einschließlich der Anteile, die auf Beiträgen zur Höherversicherung beruhen) nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften gemäß §§ 89 bis 97 zu ermitteln. Enthält die SGB VI-Rente einen Auffüllbetrag nach § 315a, einen Rentenzuschlag nach § 319a (was bei einem Rentenbeginn vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993 denkbar ist) oder ist sie in Höhe des Besitzschutzes nach § 307b zu zahlen, ist der Monatsbetrag maßgebend, der sich einschließlich dieser Beträge ergibt.
Ist nach Anwendung der jeweiligen Anrechnungsvorschriften die Gesamtleistung nach Art. 2 RÜG höher als die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Gesamtleistung, so ist ein Übergangszuschlag zu leisten, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den (statischen) Leistungen nach Art. 2 RÜG und den (dynamischen) Leistungen nach dem SGB VI.
Rz. 7
Monatsbetrag der nach Art. 2 RÜG berechneten Rente nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen |
1.000,00 DM |
Monatsbetrag der SGB VI-Rente |
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a) |
vor Anwendungen der §§ 89 bis 97; |
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ohne Rentenzuschlag nach § 319a |
950,00 DM |
b) |
nach Anwendungen der §§ 89 bis 97 |
670,00 DM |
Nach § 319a ist zu der SGB VI-Rente ein Rentenzuschlag i. H. v. 50,00 DM (1.000,00 DM ./. 950,00 DM) zu leisten. Diesbezüglich wird auf die Kommentierung zu § 319a verwiesen. Die Rente i. H. v. nunmehr 720,00 DM erhöht sich gemäß § 315b ferner um einen Übergangszuschlag von 280,00 DM (1.000,00 DM ./. 720,00 DM), so dass letztlich monatlich 1.000,00 DM zur Auszahlung gelangen.
Rz. 8
Verändert sich die Höhe der dem Rentenberechtigten zustehenden (Gesamt-)Leistungen nach dem SGB VI oder Art. 2 RÜG, so ist der Übergangszuschlag neu zu berechnen. Gründe für eine Neuberechnung können sein:
- Rentenanpassungen,
- Änderung der Einkommensverhältnisse (§ 97),
- Hinzutritt oder Wegfall von Renten (z. B. Unfallrente § 93) oder Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt § 95),
- Änderung des Rentenzahlbetrags wegen Berücksichtigung eines Bonus oder Malus nach durchgeführtem Versorgungsausgleich,
- Zahlung einer Altersteilrente anstelle einer Vollrente oder umgekehrt.
Der Übergangszuschlag entfällt, sobald die Gesamtleistung nach dem SGB VI die Höhe der Gesamtleistung nach Art. 2 RÜG erreicht hat. Ferner besteht kein Anspruch auf den Übergangszuschlag mehr, wenn der Anspruch auf Leistungen nach Art. 2 RÜG entfällt.