Rz. 9
Während bei Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters bei der Ermittlung des Rentenzuschlags nach § 319a vom Zahlbetrag einer Vollrente wegen Alters auszugehen ist (vgl. die Komm. zu § 319a), ist die Berechnung des Übergangszuschlags nach § 319b unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der Teilrente wegen Alters vorzunehmen.
Rz. 10
Monatsbetrag der Rente nach Art. 2 RÜG | 1.000,00 DM |
Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters nach dem SGB VI | 1.200,00 DM |
Der Versicherte nimmt die Altersrente als Teilrente zu 2/3 in Anspruch; tatsächlicher Zahlbetrag | 800,00 DM |
Ein Rentenzuschlag gemäß § 319a ist nicht zu leisten, weil die Vollrente wegen Alters die nach Art. 2 RÜG berechnete Rente übersteigt. | |
Gemäß § 319b ist jedoch ein Übergangszuschlag in Höhe von 200,00 DM (1.000,00 DM ./. 800,00 DM) zu zahlen. |
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