Rz. 9

Während bei Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters bei der Ermittlung des Rentenzuschlags nach § 319a vom Zahlbetrag einer Vollrente wegen Alters auszugehen ist (vgl. die Komm. zu § 319a), ist die Berechnung des Übergangszuschlags nach § 319b unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der Teilrente wegen Alters vorzunehmen.

 

Rz. 10

 
Praxis-Beispiel
 
Monatsbetrag der Rente nach Art. 2 RÜG 1.000,00 DM
Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters nach dem SGB VI 1.200,00 DM
Der Versicherte nimmt die Altersrente als Teilrente zu 2/3 in Anspruch; tatsächlicher Zahlbetrag 800,00 DM
Ein Rentenzuschlag gemäß § 319a ist nicht zu leisten, weil die Vollrente wegen Alters die nach Art. 2 RÜG berechnete Rente übersteigt.  
Gemäß § 319b ist jedoch ein Übergangszuschlag in Höhe von 200,00 DM (1.000,00 DM ./. 800,00 DM) zu zahlen.  

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