Rz. 39
§ 32 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 2 Abs. 2 der Zuzahlungsrichtlinie (vgl. Rz. 43) regelt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte während medizinischer und sonstiger Rehabilitationsleistungen i. S. d. § 15 bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 teilweise von der Zuzahlung befreit werden kann. Die Rentenversicherungsträger haben für diesen Anlass eine Zuzahlungstabelle entwickelt, aus der hervorgeht, bis zu welchem monatlichen Einkommen welcher tägliche (gekürzte) Zuzahlungsbetrag fällig wird.
Die Richtlinie fordert 2 Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zuzahlung wegen dieser sonstigen Unzumutbarkeit – nämlich
- die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis und
- ein Netto-Erwerbseinkommen bis zu einer in einer Tabelle bestimmten Grenze.
Rz. 40
zu a)
Voraussetzung für eine verminderte Zuzahlung gemäß § 2 Abs. 2 der Zuzahlungsrichtlinie ist, dass der Versicherte zu einer bestimmten Personengruppe zählt. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte
- ein Kind (§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) hat (leibliches Kind, Adoptivkind, Stiefkind oder Pflegekind),
- pflegebedürftig ist – und zwar mit der zusätzlichen Bedingung, dass ihn der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebenspartner i. S. d. LPartG pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder
- mit einem Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. LPartG in häuslicher Gemeinschaft lebt, der pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
Zu den näheren Begriffsdefinitionen vgl. Komm. zu § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX.
Wenn der Versicherte zu keinem der gerade beschriebenen Personenkreise zählt, ist keine teilweise Befreiung von der Zuzahlung möglich.
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stellung des Rehabilitationsantrags. Die Befreiungsregelung gilt deshalb z. B. auch dann für die gesamte Zeit der Rehabilitationsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Kind im oben aufgeführten Sinne zu berücksichtigen ist, jedoch während der Rehabilitationsleistung die Kindeigenschaft entfällt.
Rz. 41
Zu b)
Übersteigt das Netto-Erwerbseinkommen (Rz. 35 f.) einschließlich eines ggf. daneben bezogenen Erwerbsersatzeinkommens (Rz. 37) des unter Rz. 40 aufgeführten Versicherten 40 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht, erfolgt eine vollständige Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung (vgl. Rz. 33 ff.). Wenn aber das Einkommen diese Grenze geringfügig übersteigt, besteht dem Grunde nach eine uneingeschränkte Zuzahlungspflicht. Um unbillige Belastungen des Versicherten zu vermeiden, kann der Versicherte nach § 2 Abs. 2 der Zuzahlungsrichtlinie (vgl. Rz. 43) auf Antrag teilweise von seiner Zuzahlungsverpflichtung befreit werden.
Maßgebend für die Beurteilung einer unbilligen Belastung sind grundsätzlich die Nettoeinkünfte im Kalendermonat vor Beantragung der Rehabilitationsleistung. Nettoeinkünfte sind dabei das Nettoarbeitsentgelt-/Netto-Arbeitseinkommen (Rz. 35 f.) zusammen mit den Netto-Erwerbsersatzeinkommen (Rz. 37).
Vermindern sich bis zur Aufnahme in die Rehabilitationseinrichtung die Einkommensverhältnisse, ist auf die Verhältnisse (Einkommen und Bezugsgröße) im Kalendermonat vor Beginn der Rehabilitation abzustellen, sofern der Versicherte dies beantragt (AGDR 3/2019, TOP 15).
Die Höhe der Grenzen für die geminderte Zuzahlung ist den folgenden Tabellen zu entnehmen.
Rz. 42
Zuzahlung im Jahr 2019
monatliches Nettoeinkommen |
kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag im Jahr 2019 |
unter 1.246,00 EUR |
0,00 EUR |
ab 1.246,00 EUR |
5,00 EUR |
ab 1.370,60 EUR ab 1.495,20 EUR ab 1.619,80 EUR ab 1.744,40 EUR ab 1.869,00 EUR |
6,00 EUR 7,00 EUR 8,00 EUR 9,00 EUR 10,00 EUR |
Zuzahlung im Jahr 2020
monatliches Nettoeinkommen |
kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag im Jahr 2020 |
unter 1.275,00 EUR |
0,00 EUR |
ab 1.275,00 EUR |
5,00 EUR |
ab 1.401,40 EUR ab 1.528,80 EUR ab 1.656,20 EUR ab 1.783,60 EUR ab 1.911,00 EUR |
6,00 EUR 7,00 EUR 8,00 EUR 9,00 EUR 10,00 EUR |
Zuzahlung in den Jahren 2021 und 2022
monatliches Nettoeinkommen |
kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag in den Jahren 2021 und 2022 |
unter 1.317,00 EUR |
0,00 EUR |
ab 1.317,00 EUR |
5,00 EUR |
ab 1.447,60 EUR ab 1.579,20 EUR ab 1.710,80 EUR ab 1.842,40 EUR ab 1.974,00 EUR |
6,00 EUR 7,00 EUR 8,00 EUR 9,00 EUR 10,00 EUR |
Zuzahlung im Jahr 2023
monatliches Nettoeinkommen |
kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag im Jahr 2023 |
unter 1.359,00 EUR |
0,00 EUR |
ab 1.359,00 EUR |
5,00 EUR |
ab 1.493,80 EUR ab 1.629,60 EUR ab 1.765,40 EUR ab 1.901,20 EUR ab 2.037,00 EUR |
6,00 EUR 7,00 EUR 8,00 EUR 9,00 EUR 10,00 EUR |
Zuzahlung im Jahr 2024
monatliches Nettoeinkommen |
kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag im Jahr 2024 |
unter 1.415,00 EUR |
0,00 EUR |
ab 1.415,00 EUR |
5,00 EUR |
ab 1.555,40 EUR ab 1.696,80 EUR ab 1.838,40 EUR ab 1.979,60 EUR ab 2.121,00 EUR |
6,00 EUR 7,00 EUR 8,00 EUR 9,00 EUR 10,00 EUR |