Rz. 1
§ 33 ist am 1.1.1992 durch Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde § 33 Abs. 2 Nr. 4 (a. F.) mit Wirkung zum 1.8.1996 redaktionell an die geänderte Bezeichnung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 (i. d. F. bis 31.12.1999) angepasst, in dem nach dem Wort "Arbeitslosigkeit" die Wörter "oder nach Altersteilzeitarbeit" angefügt worden sind.
Durch Art. 1 Nr. 12 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2000 neu gefasst, weil sich die Anspruchsgrundlagen für Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie für Altersrenten für Frauen nunmehr ausschließlich aus den im Fünften Kapitel enthaltenen Übergangsregelungen der §§ 237, 237a ergeben.
Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Altersrente für Schwerbehinderte durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde § 33 Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2001 neu gefasst. Gleichzeitig wurde § 33 Abs. 5 um die Wörter "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" ergänzt.
Durch Art. 1 Nr. 4 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde § 33 Abs. 2 bis 5 rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.1992 redaktionell geändert. In Abs. 2 wurden z. B. die Wörter "Rente wegen Alters wird geleistet als" durch die Wörter "Renten wegen Alters sind" ersetzt. Entsprechend wurden auch die Formulierungen in Abs. 3 und Abs. 4 für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes angepasst.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde durch Art. 1 Nr. 5 und 6 in § 33 jeweils in Abs. 2 und 3 das Wort "als" gestrichen, und zwar mit Wirkung zum 1.5.2007. Außerdem ist in § 33 Abs. 2 nach Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2012 die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" Nr.3a eingefügt worden.
Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 14.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurde Abs. 3 der Vorschrift mit Wirkung zum 22.7.2017 insoweit geändert, als der Nr. 3 ein Punkt angefügt worden ist und der Satzteil nach Nr. 3 sowie die Nr. 4 und 5 (... sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels 4. Rente wegen Berufsunfähigkeit, 5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) als redaktionelle Folgeänderungen zum Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) gestrichen wurden. Nach § 302b i. d. F. des Flexirentengesetzes gilt eine am 30.6.2017 geleistete Rente wegen Berufsunfähigkeit nunmehr als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 302b Abs. 1) und eine am 30.6.2017 geleistete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 302b Abs. 2).